Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 - Hochrhein-Bodensee

54 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2021 PraxISWISSen reCHT Rechtliche Neuerungen Wein bis Wettbewerb Erleichterte Beschlussfassung bei AG und GmbH auch 2021 möglich Haupt- und Gesellschafterversammlungen im klassi- schen Sinn, das heißt in Form eines physischen Tref- fens, sind selbst bei kleinerem Gesellschafterkreis auf absehbare Zeit nicht möglich – jedenfalls aber unvernünftig. Ohne Versammlungen der anteilseigner können notwendige Beschlüsse jedoch nicht gefasst werden. Der Gesetzgeber hat das Problem im Frühjahr 2020 während der ersten Coronawelle sofort erkannt und für aktiengesellschaften die Möglichkeit einer (rein) virtuellen Hauptversammlung eingeführt sowie für die GmbH das schriftliche Umlaufverfahren erleichtert. Diese, ursprünglich bis zum Jahresen- de 2020 befristeten erleichterungen, wurden per Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Um auch in GmbHs virtuelle Versammlungen per Telefon- oder Videokonferenz zu ermöglichen, sollten entsprechende regelungen in den Gesellschaftsvertrag auf- genommen werden. Mindestlohn & Minijobs Der gesetzliche Mindestlohn ist zum Jahreswechsel auf 9,50 euro gestiegen. Danach wird er in Halbjahresschritten bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 euro steigen. Die erhöhung kann erhebli- che Konsequenzen haben: Konnte ein 450-euro-Job- ber bislang circa 48 Stunden in einem Monat sozialversicherungsfrei arbeiten, bleiben ab dem Jahresbeginn nur noch rund 47 Stunden, Mitte 2022 nur noch 43 Stunden. Bei Verträgen, die die Grenze von euro 450 voll ausschöpfen, sollte der Beschäf- tigungsumfang regelmäßig angepasst werden. anderenfalls droht die Sozialversicherungspflicht. Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Von März bis einschließlich September 2020 war die Insolvenz- antragspflicht für überschuldete und zahlungsunfähige Betriebe ausgesetzt, sofern die Insolvenzgründe auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen waren und aussichten auf eine Beseitigung der Insolvenzgründe bestand. Für überschuldete, aber nicht zahlungs- unfähige Unternehmen, wurde die antragspflicht im Herbst noch- mals bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die aussetzung der uneingeschränkten Insolvenzantragspflicht wurde weiter für Januar 2021 verlängert. Um zu verhindern, dass Insol- venzanträge allein aufgrund der pandemiebedingten Prognoseunsicherheiten gestellt werden müssen, ist für die Fortführungsprognose unter bestimm- ten Voraussetzungen zumindest aber eine Ver- kürzung des Prognosezeitraums von zwölf auf vier Monate geplant. Reform des Insolvenzrechts Die Bundesregierung hat in Umsetzung der europäi- schen restrukturierungsrichtlinie im Oktober 2020 einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgelegt. Teil des Gesetzesentwurfs ist das „Unter- nehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz“. Hierdurch soll ein neuer rahmen für restrukturierungen geschaffen, und fi- nanziell angeschlagenen Unternehmen sollen neue Instrumentarien an die Hand gegeben werden, um sich aus eigener Kraft und in eigener Verantwortung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Voraussetzung für das neue Sanierungsverfahren ist, dass das Krisenunternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist und noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Um die durch den entwurf geschaffenen Sanierungsoptionen der Praxis so schnell wie möglich zur Ver- fügung zu stellen, ist das Gesetz bereits zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Gesetz gegen Abmahnmissbrauch Missbräuchliche Massenabmahnungen sollen sich nicht mehr lohnen: am 10. September 2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verabschiedet. nachdem es im Okto- ber auch den Bundesrat passiert hat, ist es von wenigen ausnahmen abgesehen am 2. Dezember 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz soll dem Geschäftsmodell „Massenabmahnung“ die Grundlage entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbe- werbsschädlicher abmahnungen schützen. ein anliegen, für das sich auch die IHKn stark gemacht hatten. Um finanzielle anreize für abmahnungen zu verringern, wird etwa der anspruch auf erstattung der Kosten für eine abmahnung bei Verstößen gegen Informations- oder Kennzeichnungspflichten im Internet oder von Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutz- recht ausgeschlossen. Umgekehrt steht dem abgemahnten nun Auf Unternehmen und Unternehmer kommen auch 2021 zahlreiche rechtliche Neuerungen zu. Hier geben wir einen Überblick. 2021

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