Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 - Hochrhein-Bodensee
Bauen Sie auf das stärkste Fundament von allen: Vertrauen. www. stocker-bau.de STO_Anz_IHK_185x30.indd 1 10.12.14 21:05 ANZEIGE § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Ernährungswissenschaft“ kann geprüft werden: 1. Nahrung, Verdauung und Ausscheidung, 2. Fehlleistungen und Erkrankungen der Verdauungsorgane, 3. Wellness und gesunde Ernährung. (2) Im Qualifikationsbereich „Behandlungen und Anwendungen“ kann geprüft werden: 1. Hygiene und Unfallverhütung, 2. Wellness-Massagen, 3. Ayurveda, 4. Hydro-Behandlungen, 5. Trockene und feuchte Wärmebehandlungen, 6. Kosmetische Ganzkörperbehandlungen, 7. Erweiterte Behandlungsangebote. (3) Im Qualifikationsbereich „Grundlagen der Technik“ kann geprüft werden: 1. Anwendung elektrischer Energie, 2. Anwendung mechanischer Energie, 3. Einsatz von Ultraschall und Laser, 4. Optische Strahlung, 5. Laser in Medizin und Wellness. (4) Im Qualifikationsbereich „Grundlagen des Fitnessbereichs“ kann geprüft werden: 1. Gesundheitscheck und Fitnesstest, 2. Fitness-Nutzen-Kurve und Fitnessprinzipien, 3. Grundlagen der Fitness, 4. Trainingsanleitungen, 5. Kontroll- und Messmethoden, Zielsetzungen, 6. Häufige Sportverletzungen. (5) Im Qualifikationsbereich „Entspannung und innere Balance“ kann geprüft werden: 1. Spannung und Entspannung als Lebensprinzip, 2. Positive Einstellung und Entspannung. (6) Im Qualifikationsbereich „Arbeitsschutz und fachbezogene Vorschriften“ soll der Prü- fungsteilnehmer nachweisen, dass er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhü- tungsvorschriften und -regeln beherrscht und diese erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbei- ter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen kann geprüft werden: 1. Einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln, 2. Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung, 3. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit Maschinen sowie durch gefährliche Stoffe, 4. Verhalten bei Unfällen und Bränden, Erste Hilfe, 5. Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen, 6. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen. (7) Im Qualifikationsbereich „Vertrieb, Verkauf, Gesprächsführung und Präsentation“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die verschiedenen Vertriebsformen kennt und in der Lage ist,Verkaufs- und Kundengespräche zu führen und Produkte und Dienst- leistungen zu präsentieren. In diesem Rahmen kann geprüft werden: 1. Vertriebsformen für Dienstleister, 2. Gesprächsführung bei Verkaufs- und Kundengesprächen, 3. Präsentationstechniken im beruflichen Kontext und im Fachgespräch. § 6 Schriftliche Prüfung (1) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikation“ wird eine funktionsfeldbezogene Situationsaufgabe gestellt, die gemäß § 3 Abs. 2 alle genannten Qualifikationsberei- che enthält. Die Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass der Schwerpunkt in den anwendungsbezogenen Fächern Businessplan, Einkauf, Marketing und Werbung, Un- ternehmensorganisation, Personalwirtschaft und Personalführung sowie Recht liegt. Die Gesamtbearbeitungszeit soll 240 Minuten nicht überschreiten. (2) Wurden in nicht mehr als zwei Qualifikationsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Qualifikationsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprü- fung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt wer- den und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift- lichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei ist jeweils eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden. (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens aus- reichende Leistungen erbracht wurden. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. § 9 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prü- fungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in ei- ner vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder- holungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. § 10 Inkrafttreten Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Hochrhein-Bodensee „Wirtschaft im Südwesten“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beson- dere Rechtsvorschrift für die IHK Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Fach- wirt/in für Wellness und Beauty“ vom 24. April 2008 außer Kraft. Konstanz, den 3. Dezember 2020 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die vorstehenden Besonderen Rechtsvorschriften für die IHK Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Fachwirt/-in für Wellness und Beauty Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Abschluss- und Umschu- lungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, den 3. Dezember 2020 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx
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