Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 - Hochrhein-Bodensee

28 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2021 REGIO REPORT   IHK Hochrhein-Bodensee Wirtschaftssatzung der IHK Hochrhein-Bodensee für das Geschäftsjahr 2021 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 7. De- zember 2020 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) und der Beitragsordnung vom 27. November 2017, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2021 (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. In der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Plan-GuV) mit der Summe der Erträge in Höhe von 13.350.000 EUR mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 15.856.700 EUR mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 2.506.700 EUR 2. Im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 EUR mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 760.000 EUR mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 0 EUR mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 4.741.700 EUR festgestellt. II. Gesamtdeckungsfähigkeit / Übertragbarkeit / Bewirtschaftungsvermerk Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für ge- genseitig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 3 Finanzstatut). Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanzstatut). Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut). Die Vollversammlung nimmt von der Wiederanlage der Fondserträge bei thesaurierenden Fonds zustimmend Kenntnis. III. Beitrag 1. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und Personengesell- schaften und von eingetragenen Vereinen, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän- nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, wird kein Beitrag er- hoben, sofern deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 EUR nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be- triebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder un- mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge werden erhoben von 2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebe- trieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe- trieb nicht erfordert, a) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5.200 EUR bis einschließlich 24.500 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 65 EUR b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 24.500 EUR bis einschließlich 120.000 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 130 EUR c)  bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 120.000 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1 Abs. 2 eingreift) 260 EUR 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, a) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis einschließlich 24.500 EUR 230 EUR b) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.500 EUR bis einschließlich 120.000 EUR 260 EUR c) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 120.000 EUR 290 EUR d) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 2700 EUR 12.780.000 EUR Bilanzsumme 38.350.000 EUR Umsatzerlöse 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt e) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 5.400 EUR 25.560.000 EUR Bilanzsumme 76.700.000 EUR Umsatzerlöse 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt f) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 10.800 EUR 51.120.000 EUR Bilanzsumme 153.400.000 EUR Umsatzerlöse 750 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt g) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 16.000 EUR 102.240.000 EUR Bilanzsumme 306.800.000 EUR Umsatzerlöse 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt h) Die Anzahl der Beschäftigten errechnet sich aus dem Jahresdurchschnitt der bei dem IHK-Zugehörigen beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbil- dung Beschäftigten. i) Als Umsatz gilt für die Regelungen d) bis g) bei aa) Kreditinstituten die Summe der Posten 1 bis 5 des Formblattes 2 der Ertragsseite bzw. der Posten 1 bis 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), bb) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1, 2, 3 und 5 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. 1, 2, 3, 5 und 7 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung. Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, wer- den die Daten des Gesamtunternehmens im Sinne des § 29 GewStG zerlegt. j) Der 290 EUR übersteigende Anteil des Grundbeitrags wird bis zum Höchstbetrag von 2.410 EUR (d) bzw. 5.110 EUR (e) bzw. 10.510 EUR (f) bzw. 15.710 EUR (g) auf die Umlage angerechnet. k) IHK-Zugehörige mit einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, die nach III.Ziff.2.2d)bis j)veranlagtwerdenundderenUmlagehöheralsdie in III.Ziff.2.2 j) fest- gelegten Beträge sind, können beantragen, dass bei ihnen lediglich der Grundbeitrag gem. III. Ziff. 2.2 c) veranlagt wird und die Umlage gem. III. Ziff. 2.3 direkt beim be- herrschenden Unternehmen veranlagt wird. 2.3 Als Umlage werden 0,18 v. H. des Gewerbeertrags, hilfsweise vom Gewinn aus Gewer- bebetrieb, erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemes- sungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen. 2.4 Soweit für den Grundbeitrag, die Umlage oder eine Beitragsfreistellung der Gewerbeer- trag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, als Bemessungsgrundlage dient, ist a) bei Inhabern einer Apotheke lediglich ein Viertel b) bei IHK-Zugehörigen, die oder deren sämtliche Gesellschafter aa) ausschließlich einen freien Beruf ausüben und deswegen einer anderen Kammer anderer freier Berufe angehören oder bb) ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der IHK gelegene Grundstücke verfügen, für die eine Umlage zur Landwirt- schaftskammer zu entrichten ist, lediglich ein Zehntel des Gewerbeertrags anzusetzen. 2.5 IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann auf Antrag eine Ermäßigung des Grundbeitrags um 50 Prozent auf den Grundbeitrag gemäß III. Ziff. 2.2 a) gewährt werden. 2.6 Bemessungsjahr für die Grundbeiträge und die Umlage ist das Jahr 2021. 2.7 Solange ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewer- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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