Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'20 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
54 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 12 | 2020 PRAXISWISSEN INNOVATION&UMWELT Förderprogramm „Spitze auf dem Land“ Fortsetzung folgt B aden-Württemberg hat von 2014 bis 2020 ins- gesamt 124 Investitionsprojekte von kleinen und mittelgroßen Unternehmen mit seinem Programm „Spitze auf dem Land“ gefördert. Dabei konnten Be- triebe mit weniger als 100 Beschäftigten bis zu zehn, solche mit weniger als 50 Beschäftigten bis zu zwan- zig Prozent ihrer Projektkosten erstattet bekommen. Die Mittel dafür stammten aus dem Entwicklungspro- gramm Ländlicher Raum des Landes und dem Euro- päischen Fonds für regionale Entwicklung. Gefördert wurden insbesondere Investitionen in Gebäude, Ma- schinen und Anlagen. Laut einer Pressemitteilung des Ministeriums für ländlichen Raum hat die Förderung auf Seite der Unternehmen Investitionen in Höhe von rund 348 Millionen Euro ermöglicht und so mehr als tausend neue Arbeitsplätze geschaffen. Aufgrund dieses Erfolgs soll „Spitze auf dem Land“ von 2021 bis 2027 fortgesetzt werden. Der Schwer- punkt liegt dann auf den Themen Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie. Jährlich sind zwei Förderrunden geplant. Anträge kann die jeweilige Gemeinde zu- sammen mit den Unternehmen stellen. ine Eintragung im Marktstammdatenregister Übergangsfrist für Bestandsanlagen endet V or knapp zwei Jahren hat die Bundesnetzagentur das Internetportal „Marktstammdatenregister“ in Betrieb genommen. Es gibt einen umfassenden Überblick über Anlagen und Akteure des deutschen Strom- und Gasmarktes. Alle Anlagenbetreiber müssen sich und ihre Anlagen dort registrieren. Betroffen sind circa zwei Millionen Anlagen, darunter 1,7 Millionen Solaranlagen. Damit werden diverse Meldepflichten gebündelt, und die Kommunikation zwischen den Ak- teuren wird vereinfacht. Alle Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflich- tet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren: • Wenn die Anlage nicht schon ins Marktstammdaten- register eingetragen wurde, dann muss diese neu registriert werden, auch wenn sie bereits bei der Bundesnetzagentur gemeldet ist. Die Übergangsfrist zur Eintragung von Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wur- den, endet am 31. Januar 2021. • Anlagen, die zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Januar 2019 nur als Projekt registriert wurden, müssen bei Inbetriebnahme ebenfalls neu registriert werden. • Neue Netzbetreiber, neue EEG- und KWK-Anlagen sowie neue Stromspeicher müssen sich innerhalb ei- nes Monats nach der Genehmigung des Netzbetriebs beziehungsweise ihrer Inbetriebnahme registrieren. Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, orts- feste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Notstromaggregate müssen nur dann registriert wer- den, wenn sie ortsfest sind und im Netzparallelbetrieb gefahren werden (können). Neben den Anlagenbetrei- bern müssen sich auch sonstige Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, zum Beispiel Netzbetrei- ber sowie Strom- und Gashändler. Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die vorge- gebenen Fristen beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung. Im Marktstammdatenregister werden ausschließlich Stammdaten eingetragen. Dazu gehören beispielswei- se Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten und Unternehmensform. Im Unterschied dazu können Daten, die energiewirtschaftliche Aktivi- täten abbilden (zum Beispiel produzierte Strommengen und Speicherfüllstände), nicht ins Marktstammdaten- register eingetragen werden. ao Das Register findet sich unter www.marktstammdatenregister.de Weitere Informationen unter www.bundesnetzagentur.de/mastr Bis 31. Januar müssen alle Anlagenbetreiber sich und ihre An- lagen registieren Details zum Förder- programm unter https://mlr.baden- wuerttemberg.de Bild: Smileus
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