Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'20 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
30 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 12 | 2020 REGIO REPORT IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Meister/ zur Geprüften Meisterin – Vernetzte Industrie Die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg erlässt aufgrund des Be- schlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. Dezember 2019 als zuständige Stelle nach §§ 53 und 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBIG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) folgende besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin – Vernetzte Industrie: § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin – Vernetzte Industrie erwor- ben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüf- ten Meisterin – Vernetzte Industrie und damit die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet vernetzte und digitale Produkti- onsprozesse planen, gestalten, implementieren, sichern und optimieren sowie Führungs- aufgaben wahrnehmen zu können. Dazu gehören insbesondere folgende, in Zusammen- hang stehende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen: 1. Gestalten von Prozessen und leiten von Projekten in den Handlungsfeldern Entwick- lung, Produktion und Logistik sowie Service, 2. Organisieren, anwenden und koordinieren von vernetzten Systemen, 3. Koordinieren und führen aller Prozessbeteiligten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll eine vertiefte technische Fachkompetenz, verbunden mit Methoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister – Vernetzte Industrie/Geprüfte Meisterin – Vernetzte Industrie. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem gewerblich-technischen Aus- bildungsberuf und danach eine mindestens einjährige, einschlägige Berufspraxis in der Industrie oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Aus- bildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufspraxis in der Industrie oder 3. eine mindestens vierjährige, einschlägige Berufspraxis in der Industrie nachweist oder 4. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten aus Prüfungsteilen, die auf das Ziel zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin - Vernetzte Industrie ausgerichtet sind und mindestens sechs Monate einschlägige Praktika oder Berufspraxis nach- weisen kann. (2) Die geforderte Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meister/einer Geprüften Meisterin – Vernetzte Industrie im Sinne des § 1 Abs. 2 haben. (3) Abweichend von den in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig- keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Prozess- und Projektmanagement in den Handlungsfeldern (§ 4) • Entwicklung • Produktion und Logistik sowie • Service 2. IT Kompetenzen in der vernetzten Industrie (§ 5) • Digitale Vernetzung • IT-Sicherheit und Datenschutz 3. Management und Führung (§ 6) • Organisation und Unternehmensführung • Personalmanagement und Koordinieren von Prozessbeteiligten 4. Situationsbezogener Prüfungsteil (§ 7) • Präsentation und Fachgespräch § 4 Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement in den Handlungs- feldern Entwicklung, Produktion und Logistik sowie Service“ Im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“ sollen in den Handlungsfeldern „Ent- wicklung“, „Produktion und Logistik“ sowie „Service“ die Fähigkeiten nachgewiesen werden: 1. Prozessmanagement unter Berücksichtigung der folgenden Punkte: Klären und Fest- legen von Prozesszielen, Identifizieren und Analysieren von Prozessen und Potenti- alen in der Wertschöpfungskette, Initiieren, Steuern und Umsetzen von Vorhaben, Disponieren und Steuern von Prozessressourcen, Veranlassen von Prozessüberwa- chungen, -prüfungen und -bewertungen. 2. Anwenden von zukunftsorientierten Projektmanagementmethoden für komplexe Projekte, einschließlich Initiieren von Projekten, Festlegen der Projektziele, Struktu- rieren von Projekten, Zusammenstellen von Projektteams, Überwachen und Steuern der Projektabläufe, Bewerten der Projektergebnisse, Erkennen und Begrenzen von Risiken eines Projektes. Erstellen von Abschlussberichten unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge sowie unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken, Vorgaben und der Nachhaltigkeit. In diesem Rahmen können folgende Themen geprüft werden: 1. Im Handlungsfeld Entwicklung: a) Analysieren von Marktstudien und technologischen Entwicklungen,Aufnehmen und Bewerten von Ideen und Kundenanforderungen, Feststellen des Handlungsbedarfs, b) Generieren von Ideen für neue und weiterzuentwickelnde Produkte, Lösungen und Dienstleistungen sowie Positionierungen am Markt, Ermitteln der Anforderungen un- ter Einbezug von Energie- und Emissionsbilanzen, Initiieren von Innovationsprozessen, c) Entwickeln von Konzepten für Produkte oder Lösungen, Definieren von technischen Schnittstellen, d) Entwerfen der zu entwickelnden Produkte oder Lösungen, Durchführen von Pro- dukt- oder Lösungssimulationen, Entwickeln, Erstellen und Testen von Hard- und Softwarekomponenten, Integrieren von Komponenten in Systeme, Durchführen von Systemtests, Durchführen und Veranlassen von Konformitätsprüfungen, Abnahme der Produkte oder Lösungen, e) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Entwicklungsänderungen und -erweiterungen, Prüfen der Verträge, Kalkulieren der Leistungen, Anbieten der Leistung an den Verursacher der Änderung, f) Organisieren des Änderungs- und Freigabemanagements. 2. Im Handlungsfeld Produktion und Logistik: a) Analysieren von produktionstechnologischen Entwicklungen, Feststellen des Handlungsbedarfs, b) Generieren von Ideen für neue und weiterzuentwickelnde Prozesse unter Berück- sichtigung eines nachhaltigen Energie- und Ressourcenmanagements, c) Entwickeln von Konzepten für Fertigungs- oder Montageprozesse sowie für Ressourcen und Logistik, Entscheiden über Eigenproduktion, Produktion im Pro- duktions-netzwerk oder Einkauf der Leistung, d) Entwickeln und Optimieren von Produktionsprozessen, Prüfmethoden und -ab- läufen, Gestalten von Produktionsbereichen, -anlagen und -mitteln sowie von Arbeitsplätzen, Gestalten von Beschaffungs- und Logistikprozessen, Einsetzen von Simulations-techniken, e) Durchführen der Produktionsplanung und -steuerung, Setzen von Prioritäten bei der Auftragsabwicklung, Überwachen von Eigen- und Fremdleistungen sowie Sup- portprozessen, Anwenden von Notfallkonzepten, f) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Än- derungen und Erweiterungen, Prüfen von Verträgen, Kalkulieren der Leistungen. 3. Im Handlungsfeld Service: a) Aufnehmen und Bewerten von Ideen und Anforderungen der Kunden, Analysie- ren von Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich Service, Feststellen des Handlungsbedarfs, Kalkulieren der Leistungen und Erstellung von Angeboten, b) Generieren von Ideen für neue, weiterzuentwickelnde und nachhaltige Produk- te, Lösungen und Dienstleistungen, Ermitteln der Anforderungen, Anstoßen von Innovationsprozessen, c) Entwickeln von Dienstleistungsstrategien und der Positionierung am Markt, Erstel- len von Dienstleistungskonzepten und -angeboten, d) Entscheiden über Eigenleistung, Erstellen der Leistungen im Servicenetzwerk oder Einkauf der Leistung, e) Vorbereiten und Organisieren von Serviceeinsätzen im In- und Ausland, f) Unterstützen des technischen Vertriebs, Mitwirken bei Kundenschulungen, g) Organisieren von Inbetriebnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen, h) Betreiben und Optimieren von Kundenanlagen unter Berücksichtigung der Kunden- prozesse inklusive technische Regelwerke und der Energie- und Ressourceneffizienz, i) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Zu- satzserviceleistungen, Ändern des Servicelevels, Prüfen der Verträge. 4. Für alle Handlungsfelder sollen folgende Fähigkeiten nachgewiesen werden: a) Bewerten und Evaluieren von Prozessen im Hinblick auf Qualität, wirtschaftlichen Erfolg und (Kunden)Zufriedenheit aller Projekt- bzw. Prozessbeteiligten, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
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