Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'20 -Südlicher Oberrhein

56 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 11 | 2020 PraxISWISSen STeUern Ertragsteuerlicher Verlustrücktrag Durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. april wurden erleichterungen bezüglich des ertragsteuerlichen Verlustrücktrags bekanntge- geben, welche das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni in modifizierter Form gesetzlich verankert hat. Zu unterscheiden ist zwischen der nutzung eines pauschalen Verlustrücktrags bei der nachträglichen anpassung der Steuervorauszahlungen für den Veran- lagungszeitraum 2019 einerseits und der Steuerfestset- zung für den Veranlagungszeitraum 2019 andererseits. Beides setzt einen antrag des Steuerpflichtigen für 2019 und die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf null euro voraus. Die nachträgliche und pauschale Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2019 wegen coronabedingter Verluste war bereits durch das genannte BMF-Sch- reiben ermöglicht worden. Mit dem Steuerhilfegesetz wurde der pauschale Verlustrücktrag von 15 auf 30 Pro- zent des Gesamtbetrags der einkünfte erhöht. So ergibt sich beispielsweise bei einer Kapitalgesellschaft mit ei- nem Gesamtbetrag der einkünfte für 2019 in Höhe von 300.000 euro, die Vorauszahlungen für 2019 geleistet hat, bei Berücksichtigung des pauschalen Verlustrück- trags (30 Prozent x 300.000 euro = 90.000 euro) ein zu versteuerndes einkommen für 2019 von 210.000 euro und damit durch die erstattung geleisteter Voraus- zahlungen eine zusätzliche Liquidität von 13.500 euro (90.000 euro x 15 Prozent Körperschaftsteuer), ohne bereits eine Steuererklärung für 2019 oder gar 2020 abgegeben zu haben. Die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 erfolgt grundsätzlich nach abgabe der Steuer- erklärung, bei der – wie im Beispiel zuvor – ein pau- schaler, vorläufig ermittelter Verlustrücktrag von 30 Prozent angesetzt werden kann. Die Steuerfestsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt der nachprüfung, sodass nachträgliche Änderungen jederzeit möglich sind. Im rahmen der Veranlagung für 2020 im Jahr 2021 wird dann der tatsächliche Verlust und damit der mögliche Verlustrücktrag ermittelt. aufgrund der neuregelung muss der Steuerpflichtige aber nicht bis zur Veranla- gung 2020 warten, vielmehr können im rahmen der vorläufigen Veranlagung für 2019 durch den pauschalen Verlustrücktrag geringere Steuern festgesetzt werden, die zu einer „Liquiditätshilfe“ führen. Durch individuelle nachweise ist sowohl im rahmen der anpassung der Vorauszahlungen 2019, als auch im rahmen der Veranlagung 2019, die Berücksichtigung eines höheren rücktragsfähigen Verlusts möglich. Da- rüber hinaus wurden durch das Steuerhilfegesetz die Höchstbetragsgrenzen beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 auf 5 Millionen euro bei einzel- veranlagung und von 2 auf 10 Millionen euro bei Zu- sammenveranlagung angepasst. Der erhöhte Wert von 5 Millionen euro gilt auch für die Körperschaftsteuer, eine Berücksichtigung bei der Gewerbesteuer entfällt, da diese nur einen Verlustvortrag jedoch keinen -rück- trag kennt. Zuschuss zum Kurzarbeitergeld Zur Vermeidung von sozialen Härten bedingt durch die Coronakrise wird neben dem von der Bundesagentur für arbeit (Ba) gewährten Kurzarbeitergeld (KUG) von man- chen arbeitgebern aufgrund tarifvertraglicher Verpflich- tung oder freiwilliger Basis ein Zuschuss beziehungs- weise ein aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld gewährt. Während das KUG bereits in der Vergangen- heit steuerfrei war (§ 3 nr. 2 eStG), sieht für diesen Zuschuss erst das Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 eine Steuerbefreiung vor (§ 3 nr. 28a eStG). Diese umfasst Zuschüsse des arbeitgebers zum KUG bis maximal 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-entgelt. Im Sozialversicherungsrecht gehören Zuschüsse in dieser Höhe bereits bisher nicht zum arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Beispiel: ein arbeitnehmer (Steuerklasse III und Kin- derfreibetrag 1,0) erzielt ein Bruttoarbeitsentgelt ohne Pauschaler Verlustrücktrag mit vorläufiger Veranlagung kann Liquiditäts- hilfe sein Bild: nuthwut Somsuk - iStock Corona-Steuerhilfegesetz, Kurzarbeitergeld, Überbrückungs- und Soforthilfen Update der Erleichterungen

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