Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'20 -Südlicher Oberrhein

53 11 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten reCHT PraxISWISSen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Besser eine Vertragsstrafe vereinbaren N ach dem 2019 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist der Inha- ber eines Geschäftsgeheimnisses umfassend gegen das unbefugte erlangen, die unbefugte nutzung sowie die unbefugte Offenlegung seiner Geschäftsgeheim- nisse geschützt. Zu den Geschäftsgeheimnissen zäh- len sowohl technische als auch kaufmännische Daten, die zum einen unbekannt sind und zum anderen ihrem Inhaber einen Vorteil in seiner Wettbewerbsposition verschaffen, wie zum Beispiel Herstellungsverfahren, Prototypen, Formeln und rezepte, aber auch Kunden- und Lieferantenlisten, Unternehmensdaten, Kostenin- formationen und Geschäftsstrategien. Voraussetzung für den Schutz eines Geschäftsge- heimnisses ist, dass der Unternehmer selbst „ange- messene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zum Schutz seiner Daten ergreift. Geheimhaltungsvereinbarun- gen (sogenannte „non-disclosure agreements“, kurz: nDa) erfahren vor diesem Hintergrund eine zusätzliche Bedeutung und müssen möglicherwei- se an die neue regelung angepasst werden. noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob zu einem angemessenen Geheimhaltungsschutz die Vereinba- rung einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht gehört. In der Lite- ratur werden hierzu unterschiedliche auffassungen vertreten. Die Beantwortung der Frage hängt dabei auch davon ab, wie die schutzwürdigen Informationen im einzelfall zu klassifizieren sind und welche weiteren organisatorischen, personellen sowie technischen Maßnahmen zur Geheimhaltung durch den Unterneh- mensinhaber ergriffen werden. Solange sich die Gerichte zu dieser Frage noch nicht geäußert haben, empfiehlt es sich in der Praxis, zumin- dest bei sensiblen Informationen auf der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu bestehen. nur so kann verhin- dert werden, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, nämlich den effektiven Schutz der Geschäftsgeheimnis- se zu gewährleisten, nicht aus diesem Grund ins Leere geht. Gleichzeitig wird durch die Vereinbarung effektiver rechtlicher Maßnahmen gegenüber dem Vertragspart- ner verdeutlicht, dass derartige Fragen ernst genommen werden, was in der regel als vertrauensbildende Maß- nahme gewertet wird. Anne Bongers-Gehlert Friedrich Graf von Westphalen & Partner Transparenzregister Anteilseigner müssen gemeldet werden W er mit mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft betei- ligt ist oder diese auf vergleichbare Weise kontrolliert, ist – so sagt es das Geldwäscherecht – deren wirt- schaftlich Berechtigter. Diese sind an das elektronische Transparenzregister zu melden, wenn sie nicht bereits aus anderen öffentlichen registern (zum Beispiel dem Handels- oder Unternehmensregister) ersichtlich sind. Vor allem Kommandit- und aktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit ausländischen anteilseignern müs- sen im regelfall solche Mitteilungen vornehmen. Bei leichtfertigen und vorsätzlichen Verstößen gegen die Mitteilungspflichten können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Das zuständige Bundesverwaltungs- amt geht dabei meistens davon aus, dass ein Verstoß leichtfertig begangen wurde – somit führt in der Praxis fast jeder Mitteilungsverstoß zu einem Bußgeld. nun hat sich mit dem Oberlandesgericht Köln auch erstmals ein Gericht mit der Frage befasst, wann ein leichtfertiger Verstoß gegen die Mitteilungspflichten anzunehmen ist. Das Urteil stützt die derzeitige Praxis des Bundesverwaltungsamts und stellt klar: Wer vor dem Thema Transparenzregister bewusst die augen verschließt, sich nicht zur Thematik informiert, gar kei- ne oder nur offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift, um den Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister gerecht zu werden, handelt leicht- fertig und muss ein Bußgeld befürchten (Beschluss vom 3. Juli 2020, az. 1 rBs 171/20). Dessen Höhe hängt unter anderem vom Umsatz und Vermögen der betroffenen Gesellschaften ab und kann durchaus vier- bis fünfstellige Beträge erreichen. Gesellschaften und ihre geschäftsführenden Organe sollten sich daher mit dem Thema Transparenzregister auseinanderset- zen. Mitteilungspflichten müssen sorgfältig geprüft und die danach erforderlichen Mitteilungen zeitnah vorgenommen oder nachgeholt werden, um Bußgelder und sonstige Sanktionen wie die Veröffentlichung als „Transparenzsünder“ im Internet zu vermeiden. Tina Bieniek, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Bußgelder bei Verstößen gegen Meldepflichten Bild: thodonal - adobe Stock Bislang ist es ungeklärt, ob man zum angemessenen Geheim- haltungsschutz Vertragsstrafen vereinbaren sollte. Zumindest bei sensiblen Informationen empfiehlt es sich, darauf zu bestehen.

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