Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'20 -Südlicher Oberrhein
XI 10 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Digitale Kompetenzen“ für Auszubildende und Facharbeiter aller Fachrichtungen Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 15.07.2020 erlässt die Indus- trie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), folgende Beson- deren Rechtsvorschriften für die Prüfung in der Zusatzqualifikation „Digitale Kompetenzen“ für Auszubildende und Facharbeiter aller Fachrichtungen. § 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses und Zeitumfang (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die Zusatzqua- lifikation „Digitale Kompetenzen“ (im Folgenden ZQ) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 - 7 durchführen. (2) Ziel der Prüfung der Zusatzqualifikation „Digitale Kompetenzen“ ist der Nachweis der Qualifikation in den in § 3 genannten Modulen. (3) Der zeitliche Umfang für die ZQ beträgt im Ganzen 120 Stunden. Diese gliedern sich auf wie folgt: Lernvideos, Lernplattform und Selbstlernphase (ca. 40 Stunden) Betriebliche Projektbearbeitung (ca. 40 Stunden) Kooperative Lernphase zwischen Betrieb und ZQ-Teilnehmer, insbesondere zwischen Ausbilder und Auszubildenden (ca. 40 Stunden) § 2 Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung zur Prüfung (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) mindestens im 2. Ausbildungsjahr ausgebildet wird oder wurde und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in den in § 3 auf- geführten Gebieten erworben hat und eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über die erfolgreiche Bearbeitung eines betrieblichen Auftrages (Projektarbeit) mit Schwerpunkt „Digitalisierung“ entspre- chend den in § 3 genannten Modulen vorlegen kann. (2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestäti- gung des Ausbildungsbetriebes. (3) Die Prüfungsanmeldung erfolgt über den Ausbildenden, spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zur jeweiligen Abschlussprüfung. (4) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt spätestens 8 Wochen vor dem Prüfungstermin. Die- ser Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben. Die Zusammenfassung der angefertigten Projektarbeit samt der Bestätigung des (Ausbildungs-)Betriebes über die eigenständige Bearbeitung (siehe § 5) ist der Anmeldung in digitaler Form beizufügen. § 3 Prüfungsmodule Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsmodule: A: Grundlagen der Digitalisierung B: Lernen und Arbeiten in der digitalen Welt C: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Kompetenz) D: Umgang mit Daten E: Systeme und Prozesse (1) Im Prüfungsmodul A: „Grundlagen der Digitalisierung“ soll der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin Kenntnisse über die Veränderungsprozesse in der gesellschaftli- chen und technischen Umgebung nachweisen und die sich daraus ableitenden Verände- rungen in der Arbeitswelt und in der digitalen Kommunikation darstellen können. Dazu können folgende Inhalte geprüft werden: 1. Digitale Transformation 2. Technische Treiber und Potenziale 3. Industrie 4.0 4. Digitale Gesellschaft (2) Im Prüfungsmodul B: „Lernen und Arbeiten in der digitalen Welt“ soll der Prüfungs- teilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin den Nachweis über die Kenntnis webbasierter Lernplattformen, über Learning-Management-Systeme sowie seine Medienkompetenz erbringen. Dazu können folgende Inhalte geprüft werden: 1. Lernen mit digitalen Medien 2. Digital gesteuertes Wissensmanagement (Learning-Management-Systeme) 3. Medienkompetenz 4. Wissensmanagement im Unternehmen (3) Im Prüfungsmodul C: „IKT-Kompetenz“ soll der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteil- nehmerin Kenntnisse über die Grundlagen nachweisen, insbesondere, dass er / sie einen Rechner einrichten, mit Anwendungssoftware umgehen und diese implementieren kann. Dazu können folgende Inhalte geprüft werden: 1. Hardware 2. Software 2.1 IT-Architekturen 2.2 Betriebssystem 2.3 Programmierung 3. IKT-Architektur 3.1 Netzwerkgrundlagen 3.2 Computer- und Netzwerksicherheit (4) Im Prüfungsmodul D: „Umgang mit Daten“ soll der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungs- teilnehmerin Kenntnisse im rechtlichen Umgang mit Daten, deren Analyse und Auswer- tung nachweisen. Dazu können folgende Inhalte geprüft werden: 1. Datensicherheit 2. Datenschutz 3. Datenanalyse und Datenauswertung 4. Urheberrecht (5) Im Prüfungsmodul E: „Systeme und Prozesse“ soll der Prüfungsteilnehmer / die Prü- fungsteilnehmerin Kenntnisse über Arbeitsprozesse, die Wertschöpfungsketten und die überbetrieblichen Prozesse und deren Vernetzung nachweisen. Dazu können folgende Inhalte geprüft werden: 1. Arbeitsprozesse 2. Wertschöpfung 3. Überbetriebliche Prozesse / Vernetzung § 4 Dauer und Form der schriftlichen/elektronischen Prüfung (1) In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin schriftliche Aufga- ben bearbeiten. Die schriftliche Prüfung kann auch in Form des elektronischen Antwort- Wahl-Verfahrens oder einer Mischform durchgeführt werden. (2) Die Dauer der schriftlichen bzw. elektronischen Prüfung beträgt 60 - 90 Minuten. § 5 Projektarbeit (1) Die gewählte Projektarbeit muss einen originären Zusammenhang mit den unter § 3 ge- nannten Themengebieten haben. Der Bearbeitungszeitraum der Projektarbeit soll i.d.R. 30 Tage nicht überschreiten, der Zeitaufwand für das betriebliche Projekt inklusive der Erstellung der praxisbezogenen Unterlagen soll ca. 40 Stunden betragen. Die Projekt- arbeit soll max. 10 Seiten (DIN A4; Schriftgröße Arial 11; Zeilenabstand 1,5) umfassen. (2) Die Zusammenfassung der Projektarbeit ist zeitgleich mit der Anmeldung zur Prüfung samt einer Bestätigung des (Ausbildungs-)Betriebes über die eigenständige Bearbeitung der Projektarbeit mit Schwerpunkt „Digitalisierung“ einzureichen (§ 2 (4)). § 6 Gewichtung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Für die Berechnung des Ergebnisses ist innerhalb der Prüfungsmodule folgende Gewich- tung vorzunehmen: A: Grundlagen der Digitalisierung 15 % B: Lernen und Arbeiten in der digitalen Welt 15 % C: IKT-Kompetenz 25 % D: Umgang mit Daten 25 % E: Systeme und Prozesse 20 % (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (3) Ist die Prüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, so kann eine mündli- che Ergänzungsprüfung von etwa 20 Minuten durchgeführt werden. Schwerpunkt der mündlichen Ergänzungsprüfung ist dabei der Inhalt der eingereichten Projektarbeit. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd- lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (4) Nach Ablegen der Prüfungsteile fasst der Prüfungsausschuss die Beschlüsse über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Zusatzqualifikation. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, auf der die erzielten Ergebnisse in Punkten und die gebildete Gesamtnote aufgeführt sind. § 7 Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. (2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 8 Sonstige Bestimmungen Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag nach ihrer Verkündung im Mitteilungs- blatt der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein in Kraft. Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Freiburg, 20. August 2020 gez. gez. Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer
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