Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'20 -Südlicher Oberrhein

VII 10 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, die für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten - AEVO-Prüfungen - entsprechend anzuwenden ist: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen §1 Errichtung §2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen §2a Prüferdelegationen §3 Ausschluss von der Mitwirkung §4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung §5 Geschäftsführung §6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung §7 Prüfungstermine §8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung §9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen §10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge §11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die IHK Südlicher Oberrhein Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Mehrere zu- ständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG) (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prü- fungsleistungen ab. (3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Absatz 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungs- ordnungen (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfun- gen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden. § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prü- fungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht anWeisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sach- kundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruf- lichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der IHK Südlicher Oberrhein für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der IHK Südlicher Oberrhein bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitneh- mern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der IHK Südlicher Oberrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK Süd- licher Oberrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der IHK Südlicher Oberrhein darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG). (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit- versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der IHK Südlicher Oberrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und Entschä- digungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erfor- derliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). § 2a Prüferdelegationen (1) Die IHK Südlicher Oberrhein kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die IHK Süd- licher Oberrhein nach § 40Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2Absatz 3 bis 8 entsprechend.Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die IHK Südlicher Oberrhein hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferde- legationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind ver- schiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/Prü- fungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn: Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 15.Juli 2020 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 14.April 2020 (BAnz AT 25.05.2020 S1) erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) die folgende

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