Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'20 -Südlicher Oberrhein

VI IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 10 | 2020 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterli- che Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rah- men der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der IHK Südlicher Oberrhein. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der IHK Südlicher Oberrhein genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unter- zeichnen und der IHK Südlicher Oberrhein ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Fest- stellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchge- führt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprü- fung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschluss- prüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK Südlicher Oberrhein ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der IHK Südlicher Oberrhein vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, - die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), - die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden, - die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der IHK Südlicher Oberrhein mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemer- kungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über wäh- rend oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, - die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), - die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprü- fung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrach- ten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungs- berufs erworben hat, - die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, - gegebenenfalls das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschluss- prüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und - die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprü- fung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden, - das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und - die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der IHK Südlicher Oberrhein mit Siegel. (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzö- sischsprachige Übersetzung beizufügen.Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubil- dende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der IHK Südlicher Oberrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, wel- che Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der IHK Südlicher Oberrhein vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzu- weisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständi- gen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der IHK Südlicher Oberrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungs- arbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 50 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung außer Kraft. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat mit Schreiben vom 7. August 2020,Az.: 42-6014.2-11/74 gemäß § 62 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 342) zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 187) die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschu- lungsprüfungen genehmigt. Die Prüfungsordnung wurde am 20. August 2020 ausgefertigt und wird in der Kammerzeit- schrift „Wirtschaft im Südwesten“, Heft Oktober 2020, veröffentlicht. Freiburg, 20. August 2020 gez. gez. Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5