Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'20 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

56 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 10 | 2020 PRAXISWISSEN RECHT Schadensersatzpflicht bei Selbstmord Die Erben haften nicht immer I n einem vom Oberlandesgericht Frankfurt unlängst entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 16 U 265/19) ging es um die Frage, ob die Erben eines Selbstmörders zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. Der Erblasser hatte sich selbst getötet, indem er sich von einem Güterzug der Deutschen Bahn überfahren ließ. Der Lokführer war schockbedingt fast zwei Jahre arbeitsunfähig. Dadurch war der Deutschen Bahn ein Schaden wegen Lohnfortzahlung und Heilbehandlungs- kosten in Höhe von rund 90.000 Euro entstanden. Die- sen machte sie bei den Erben des Erblassers geltend. Die Klage wurde in zweiter Instanz vom Oberlandesge- richt Frankfurt als unbegründet abgewiesen. Dabei wa- ren die Feststellungen eines eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens entscheidend. Der Sachverständige ist davon ausgegangen, „dass der Verstorbene nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Gedanken auf die Auswirkungen seines Tuns, insbesondere für den Lokführer, zu richten und sei- ne Entscheidung zu verändern“. Er hat zugleich klar- gestellt, dass dies nicht zwingend bei jedem Suizid der Fall sein müsse. Vielmehr ist er anhand der zu- grundeliegenden Gesamtumstände zu dem Schluss gekommen, dass bei dem Verstorbenen von einem „Maß der gedanklichen Einengung und Fixierung auf die Selbsttötung als alternativlos und einzig gangba- ren Weg in einer unerträglichen Krisensituation unter Ausblendung aller entgegenstehenden Erwägungen“ auszugehen sei. Anhand dieses Gutachtens kam das Gericht zu dem Er- gebnis, der Erblasser habe nicht schuldhaft gehandelt. Er habe nur noch ein Ziel - seinen Freitod - gekannt, weder zwischen richtig und falsch unterscheiden noch Alternativen wahrnehmen können und damit den ent- standenen Schaden „in einem die freie Willensbestim- mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Paragraf 827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verursacht, sodass eine vorliegend al- lein in Betracht kommende verschuldensabhängige Haftung ausschied. Fazit: Bei Selbstmord des Erblassers kommt es für die Frage, ob für einen hierdurch schuldhaft verursach- ten Schaden die Erben haften, auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies eröffnet einen erheblichen Ermes- sensspielraum mit entsprechenden Wertungsrisiken. Ist davon auszugehen, dass der Erblasser die scha- densträchtige Tragweite seines Handelns erkannte, handelte er schuldhaft, und die Erben haften. Ebenso haften sie grundsätzlich bei einer verschuldensunab- hängigen Schadensersatzpflicht, wie zum Beispiel bei einem Suizid des Erblassers mit dem Pkw. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle A nlässlich der Coronakrise bietet die Bundesrepublik Deutschland Unternehmen über die Kreditanstalt für Wiederauf- bau (KfW) Kredite an. Nach den Merkblättern der KfW sind Ge- winn- und Dividendenausschüt- tungen während der Laufzeit des Kredits grundsätzlich unzulässig. Bei Private-Equity-Investoren gibt es eine Sonderregelung: Eine Gewinnausschüttung darf an die Investoren nur dann nicht erfolgen, wenn mindestens ein Private-Equity-Investor „maß- geblichen Einfluss“ im Sinne des Handelsgesetzbuchs (Paragraf 311 Abs. 1 S. 2 HGB) hat. Ein maßgeblicher Einfluss wird danach vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens 20 Prozent der Stimmrechte innehat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das Ausschüt- tungsverbot nicht gilt, wenn Private-Equity-Investoren beteiligt sind, aber kein Private- Equity-Investor mehr als 19,9 Prozent der Stimmrechte an dem Unterneh- men hält. Private-Equity-Investoren im Sinne dieser Regelungen sind die klassischen institutionalisierten Beteiligungsgesellschaften, die durch das Einbringen von Eigenkapital oder Eigenkapital-verwandten Finan- zierungsformen an nicht börsennotierten Unterneh- men beteiligt sind, um deren Wachstum zu fördern. Private Investoren fallen nach Mitteilung der KfW nicht darunter, und zwar unabhängig davon, ob sie als Pri- vatperson oder durch eine Gesellschaft an einem nicht börsennotierten Unternehmen beteiligt sind. Sind nur private Investoren beteiligt, bleibt es bei dem generel- len Ausschüttungsverbot. Diskutiert wird in diesem Rahmen auch, ob die in stillen Beteiligungsverträgen und Genussrechtsver- trägen vorgesehene gewinnabhängige (Zusatz-)Vergü- tung auch unter das Ausschüttungsverbot fällt. Dem ist nicht so. Dividenden und Gewinnausschüttungen sind Gewinnverwendungen zugunsten der Aktionäre und Gesellschafter, nicht aber zugunsten von Nicht- gesellschaftern. Ausschüttungen sind zudem bilanziell als Gewinnverwendung zu qualifizieren, während ge- winnabhängige Vergütungen Aufwand darstellen. Gerhard Manz, Friedrich Graf von Westphalen & Partner KfW-Darlehen zur Überwindung der Coronakrise Zum Teil sind Ausschüttungen an Gesellschafter erlaubt Bei Suizid mit dem Pkw müssen die Erben Schadens- ersatz zahlen Bild: zest_marina - stock.adobe.com

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