Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'20 - Hochrhein-Bodensee

55 10 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten bei der Aufnahme von Krediten, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Reisebeschränkungen für den gesetzlichen Vertreter (Legal Representative) des Unternehmens. Ein Unternehmen, das positiv bewertet ist und auf der Redlist steht, wird hingegen belohnt – beispielsweise mit niedrigeren Steuern, der bevorzug- ten und rascheren Bearbeitung von Anträgen durch Behörden und Verwaltung, weniger staatlichen Über- prüfungen und einem erleichterten Zugang zu Krediten. Wer eine schlechte Bewertung erhalten hat, sollte sich darum bemühen, dass diese schnellstmöglich wieder behoben und gelöscht wird. Für das Verfahren zur Lö- schung gibt es noch keine einheitlichen Grundsätze. Es empfiehlt sich deshalb, zunächst die zuständigen Behörden um ihre Einschätzung zu bitten. Bei leichten und mittleren Verfehlungen kann es ausreichen, dass sich die ranghöchste Person des Unternehmens in einem Schreiben an die Behörde wendet, um Entschul- digung bittet, die künftige Regelkonformität zusichert und Nachweise dafür liefert, dass von nun an die Vor- aussetzungen des CSCS erfüllt werden. Bei besonders schweren Verfehlungen sind solche Maßnahmen nicht ausreichend. Dann führt nur der Zeitablauf sowie das Einreichen ausreichender Nachweise zur vollständigen Behebung der Verfehlung und zur Löschung. Je nach Art der Verfehlung kann ein Eintrag bis zu fünf Jahre für die Öffentlichkeit einsehbar bleiben. Wer zu Unrecht eine negative Bewertung erhalten hat, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gab, kann sich dagegen wehren Die Rechtsmittel reichen vom Einspruch bis hin zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Bewertungsergebnisse des CSCS sind grundsätz- lich nicht nur staatlichen Behörden – aus regionaler und nationaler Ebene – zugänglich, sondern bei dau- erhaft negativen Ergebnissen auch für die allgemeine Öffentlichkeit online einsehbar. Sowohl Belohnungen als auch Sanktionen können von verschiedenen Behör- den in unterschiedlichen Provinzen und auf nationaler Ebene gemeinsam ausgesprochen werden, um deren Schlagkraft zu verstärken. So kann zum Beispiel ein Verstoß im Zollbereich zu vermehrten Inspektionen durch die Steuerbehörden führen. Im Detail ist bis heute vieles unklar: Noch gibt es kein einheitliches, allumfassendes CSCS-Gesetz, sondern eine wachsende Vielzahl an unterschiedlichen loka- Verfassungsschutz warnt deutsche Unternehmen in China Versteckte Schadsoftware im Umlauf D er Cyberabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie dem Bundeskriminalamt (BKA) liegen Erkenntnisse vor, dass deutsche Unternehmen mit Sitz in China möglicherweise der Soft- ware Goldenspy ausgesetzt waren, wodurch Dritte Zugriff auf deren Netzwerke erhalten. Der Kontakt mit der Malware kann während der Installation der offiziellen und obligatorischen steuerlichen Software auftreten, die zum Ausfüllen von Steuererklärungen und Finanztrans- aktionen in China nötig ist (Intelligent Tax - auch Goldentax genannt). Das BKA will deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China sensibilisieren und ihnen helfen, eine ungewollte Installation der Schadsoftware feststellen zu können. (www.bka.de, Rubriken Aktuelle Informationen, Warnhinweise) tz/sum len Regelungen und Verordnungen verschiedener De- partemente der chinesischen Zentralregierung. Der Erlass des einheitlichen CSCS-Gesetzes hinkt der praktischen Implementierung des Systems hinterher und es wird erwartet, dass das neue CSCS-Gesetz im Jahr 2022 in Kraft treten wird. Mangels dieses Ge- setzes auf nationaler Ebene fehlt die Konsistenz der verschiedenen Regelungen und Verordnungen. Es ist zu hoffen, dass das CSCS-Gesetz die Strukturen und Mechanismen des CSCS-Systems transparent und ein- heitlich beschreiben wird. Es ist möglich, dass mit dem Inkrafttreten des CSCS-Gesetzes weitere Sanktions- und Belohnungsmechanismen eingeführt werden. Zusammenfassend wird das CSCS-System trotz noch fehlendem einheitlichen CSCS-Gesetz bis Ende 2020 vollständig operativ sein und in der Praxis angewandt werden. Dies ist in China nicht ungewöhnlich: Auch die Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen wurden in China über Jahrzehnte ohne ein formelles Gesetz angewandt; das „Foreign Investment Law“ trat am 1. Januar dieses Jahres in Kraft. Angesichts der zahlreichen bereits geltenden lokalen Regelungen und Verordnungen sollten sich alle Unternehmen, die in China tätig sind, spätestens vor Jahresende mit dem CSCS befassen. Das CSCS verlangt – nicht nur – die Befolgung des geltenden Rechts, sondern darüber hin- aus die sorgfältige Auswahl von Führungspersonal und Geschäftspartnern und das Beobachten des eigenen Ratings auf öffentlich zugänglichen Webseiten wie insbesondere Credit China und das chinesische Han- delsregister, um bei negativen Bewertungen schnellst- möglich Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Das CSCS sollte deutsche Unternehmen veranlassen, ihre Tätigkeit in China zu analysieren und Risikobereiche zu identifizieren. Jedes Unternehmen ist gut beraten, ein Überwachungs- und Steuerungssystem zu implemen- tieren, um Risiken im eigenen Unternehmen, bei leiten- den Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten zu erkennen und Ratings zu überwachen. Das kostet während der intensiven Einarbeitungszeit zwar Zeit und Geld, kann aber dazu beitragen, erfolgreich auf dem chinesischen Markt Fuß zu fassen und bei positiven Bewertungen von erheblichen Vorteilen zu profitieren. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner/ Cheng Chen, Huiye Law, Shanghai/ Sabine Neuhaus, Kellerhals Carrard, Shanghai Behörden kön- nen sowohl Belohnungen als auch Sanktionen aussprechen

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