Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'20 - Hochrhein-Bodensee

52 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 10 | 2020 PRAXISWISSEN STEUERN A ufgrund der Coronakrise arbeiten viele Frauen und Männer im Homeoffice. Der Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten wird dadurch teilweise erleichtert. Die bestehende Rechts- lage zum häuslichen Arbeitszimmer ist nach der derzeit aktuellen Auslegung für die Arbeitnehmer trotzdem (noch) sehr einschränkend. Ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn setzt einerseits voraus, dass für die berufliche Tätigkeit kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist unzweifel- haft gegeben, wenn die betrieblichen Räume aufgrund der Coronapandemie geschlossen sind oder auf Wei- sung des Arbeitgebers nicht mehr betreten werden dürfen. Sind die Räumlichkeiten des Arbeitgebers hingegen theoretisch nutzbar und der Arbeitnehmer bleibt auf Empfehlung des Arbeitgebers, der Politik und medizinischer Experten im Homeoffice, ist nicht abschließend geklärt, ob diese Voraussetzungen er- füllt sind. Andererseits setzt das Arbeitszimmer einen abgeschlossenen Raum voraus. Ein Schreibtisch im Schlaf-, Gäste-, Durchgangs- oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen kein Arbeitszimmer. Eine private Mitbenutzung bis zu zehn Prozent ist unschädlich. Sind beide Voraussetzungen erfüllt und befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruf- lichen Betätigung im Arbeitszimmer, da der Arbeitneh- mer überwiegend (das heißt bei Vollzeitarbeitnehmern an mindesten drei von fünf Werktagen) von zu Hause aus arbeitet, sind die Aufwendungen für das Arbeits- zimmer in voller Höhe absetzbar. Verbringt beispiels- weise jedoch ein Vollzeitarbeitnehmer nur ein bis zwei Tage pro Woche im Homeoffice, liegt sein Tätigkeits- mittelpunkt weiterhin am betrieblichen Arbeitsplatz. Der Abzug der Raumkosten für das Homeoffice ist dann auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Homeofficetagen im betrieblichen Büro zu arbeiten. Wird das Homeoffice nicht ganzjährig genutzt, erfolgt ein zeitanteiliger An- satz der Kosten. Der Höchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr ist hingegen nicht zu kürzen. Es ist davon auszugehen, dass das Homeoffice nach derzeitiger Rechtslage in vielen Fällen nicht die steu- erlichen Voraussetzungen für den Abzug der Kosten erfüllt. Es gilt, die weiteren Entwicklungen abzuwarten. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, relevante Kos- tenbelege vorsorglich aufzubewahren. Hierzu können unter anderem auch Fotos des Arbeitszimmers und eine Vereinbarung über die Homeofficetätigkeit gehö- ren. Denn die Beweislast liegt stets beim Steuerpflich- tigen. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Verwaltungsanweisung zu Ansässigkeitsbescheinigungen Neues zu Doppelbesteuerungsabkommen Z ur Abgrenzung ihres Besteuerungsrechts und der Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei grenzüber- schreitenden Sachverhalten hat Deutschland zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Steuern auf Einkommen und Vermögen (und einige wenige im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer) abgeschlossen. Eine aktuelle Übersicht über die geltenden DBA führt das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite (www.bundesfinanzministerium.de , Rubriken Themen, Steuern). Zentrales Abgrenzungskriterium in allen DBA ist die steu- erliche Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten des DBA. Nur der Staat, in dem die steuerliche Ansässig- keit besteht, hat ein umfassendes Besteuerungsrecht. Der Nachweis der Ansässigkeit wird durch eine Ansässig- keitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts geführt; dazu hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vor Kurzem drei Punkte klargestellt: Bei der Beantragung ist anzugeben, für welche Einkünfte die Bescheinigung benötigt wird. Die Bescheinigung kann nur auf dem Formblatt der Finanzverwaltung erfolgen und nicht frei formuliert werden. Für Personengesellschaften muss für jeden Gesellschafter eine gesonderte Ansässigkeitsbe- scheinigung beantragt werden. Die Ansässigkeitsbescheinigung geht nicht so weit wie das „Certificate of good standing“ in vielen angelsäch- sischen Ländern, bei dem auch die ordnungsgemäße Gründung, der Bestand der Gesellschaft, die Zahlung aller Gebühren und Steuern oder Ähnliches bescheinigt wird. Hierfür ist auf notarielle Gründungsunterlagen und Handelsregisterauszüge abzustellen. Stefan Lammel, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Homeoffice in Coronazeiten Wann das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist Bild: Eva-Katalin Ein Schreibtisch im Wohnzimmer kann bislang steuerlich nicht geltend gemacht werden – ein eigenes Arbeits- zimmer hingegen schon. Die Formblätter des Finanzamtes müssen verwen- det werden

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