Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'20 -Südlicher Oberrhein

65 9 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten kommen Anwaltskosten für die Gestaltung der Gründungsdokumente, wie insbesondere der Gesellschaftsvertrag der GmbH und der Geschäftsführeranstellungsvertrag. Geschäftsanschrift und Geschäftskonto Ausreichend zeitlichen Vorlauf sollte man einkalkulieren, um geeignete Geschäftsräu- me zu finden und ein Geschäftskonto bei einer Schweizer Bank für die Gesellschaft zu eröffnen. Zu beachten ist, dass das Ge- schäftskonto auf die zu gründende GmbH lautet; Kontoinhaber darf also nicht etwa der Alleingesellschafter sein. Der faktische Verwaltungssitz einer Schwei- zer GmbH, also der Ort, an dem die wesentli- chen Geschäftsführungsentscheidungen ge- troffen werden, muss in der Schweiz liegen, da andernfalls ein steuerliches und ein haf- tungsrechtliches Risiko bestehen: Steuerlich könnte der deutsche Fiskus bei einem fak- tischen Verwaltungssitz in Deutschland die Schweizer Einheit deutschem Steuerrecht unterwerfen (wobei die Schweiz unter An- knüpfung an den Schweizer Registersitz für sich die Steuerhoheit in Anspruch nehmen wird). Hinzu kommt ein Haftungsrisiko in Deutschland: Eine Schweizer GmbH, die fak- tisch von Deutschland aus geführt wird, ist in Deutschland nicht als eigenes Rechtssubjekt anerkannt mit der Folge, dass der oder die deutschen Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Schweizer GmbH haften würden. Um das zu vermeiden, müssen die unternehmerischen Entscheidungen der Schweizer GmbH auch tatsächlich an ih- rem Sitz in der Schweiz getroffen werden, das heißt insbesondere Entscheidungen der Geschäftsführung, Unterzeichnung der Protokolle von Gesellschafterversammlun- gen, Abschluss der Geschäftsführerverträge und ähnliches. Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer Geschäftsführer einer Schweizer GmbH werden in der Schweiz als unselbststän- dige Beschäftigte eingestuft, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie an der Schweizer Ge- sellschaft als Gesellschafter beteiligt sind und wo sie ihren Wohnsitz haben. Auch ein in Deutschland wohnhafter Geschäftsfüh- rer einer Schweizer GmbH ist daher in der Schweizer Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) beitragspflichtig. Diese Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Geschäftsführer in Deutschland ledig- lich eine unwesentliche unselbständige Erwerbstätigkeit (weniger als 25 Prozent) ausübt oder wenn er in Deutschland aus- schließlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezieht – und sogar dann, wenn der Geschäftsführer sein Schweizer Ge- schäftsführeramt ohne besondere Vergü- tung ausübt beziehungsweise sich nie in die Schweiz begibt. Bemessungsgrundlage für die Schweizer AHV-Beiträge sind die gesamten Einkünfte des Geschäftsführers, die er weltweit erzielt, und zwar die Einkünfte aus einem Einzelunter- nehmen, der Beteiligung an einer Personenge- sellschaft sowie die Einkünfte aus (Leitungs-) Tätigkeiten bei Unternehmen. Der Beitrags- satz beträgt für den Geschäftsführer und die GmbH (a) bezogen auf die Einkünfte aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit, im obigen Beispiel in der Schweiz, je 5,275 Prozent und (b) für die Einkünfte aus selbstständiger, im obigen Beispiel in Deutschland erzielte, Er- werbstätigkeit insgesamt zwischen 5,344 und 9,95 Prozent. Das Schweizer System kennt keine Beitragsbemessungsobergrenze, das heißt, die Einkommen unterliegen vollumfäng- lich und unbeschränkt der AHV-Pflicht. Grenzgänger-Status nach Doppelbesteuerungsabkommen Der Geschäftsführer einer schweizerischen GmbH, der aus Deutschland an den Sitz der GmbH in der Schweiz pendelt, um dort seine Tätigkeit für die Schweizer GmbH auszuüben, ist Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz. Ein Verlust des Grenzgänger-Status droht, wenn er an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an seinen deutschen Wohnort zurückkehrt, sondern in der Schweiz bleibt. Dann wäre sein Einkom- men nicht mehr ausschließlich in Deutsch- land zu besteuern. Marco Balmelli Kellerhals Carrard, Basel Gerhard Manz, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Schweiz liegen

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