Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'20 -Südlicher Oberrhein

35 9 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Wahlordnung Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 25. Juni 2020 gemäß §§ 4 Satz 2 Ziffer 2, 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I, S. 1067) folgende Wahlordnung beschlossen:, Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer ge- schlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen. § 1 Wahlmodus 1. Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 60 Mitglieder der Vollversammlung. 2. 50 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK- Zugehörigen unmittelbar gewählt. 3. Bis zu 10 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 21 von den unmittelbar gewähl- ten Vollversammlungsmitgliedern hinzu gewählt werden, die insoweit als Wahlbeauftragte handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Die Zuwahl soll die Vollversammlung um Vertreter solcher für das Bild des IHK-Bezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige ergänzen, die über das unmittelbare Wahlgruppenverfahren keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Zahl von Sitzen in der Vollver- sammlung erhalten konnten. Der Antrag auf Durchführung der Zuwahl ist entsprechend zu begründen. § 2 Nachrücken – Nachfolgewahl 1. Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten für den Rest der Amtsperiode nach, die bei einer Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächst höhere Stimmenzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Haben mehrere Nachfolgemitglieder die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolge- mitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe und in einen anderen Wahlbezirk. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch mit- telbare Wahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist. Es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gem. § 22 bekannt zu machen. 2. Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Kandidat vorhanden, so soll die Vollversamm- lung den frei gewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 21 durch die unmit- telbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. Das Verfah- ren richtet sich nach § 21. 3. Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 3 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 21 besetzt. 4. Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversamm- lung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzu gewählten - 20 % der unmittelbar gewähl- ten Vollversammlungsmitglieder erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversamm- lungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperi- ode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahl- ordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. § 3 Wahlberechtigung 1. Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. 2. Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. 3. Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. § 4 Ausübung des Wahlrechts 1. Das Wahlrecht wird ausgeübt a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pfleg- schaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter. b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. 2. Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen aus- geübt werden. 3. Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzel- fällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen. 4. In den Fällen der Absätze 1 b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen, dazu bestimmten Person ausgeübt werden. 5. Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt. 6. Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahl- bevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. 7. Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt eine Wahlberechtigung als gegeben, - wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der demWahlberechtigten mitgeteilten Zu- gangsdaten geschieht, - der Wahlausübende bei Stimmabgabe unter Angabe seines Vor- und Zunamens erklärt, dass eine Wahlberechtigung besteht und - die Prüfung des Vor- und Zunamens die Wahlberechtigung des Wahlausübenden bestä- tigt. Der Versand der Zugangsdaten für die elektronische Wahl erfolgt auf die in § 12 Abs. 3 geregelte Art und Weise. 8. Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil ein Wähler zur Zeit der Wahl nicht IHK- zugehörig war oder sein Wahlrecht geruht hat. § 5 Wählbarkeit 1. Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK- Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen ju- ristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Be- vollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, in Unternehmen des IHK- Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachwei- sen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen nicht besitzt. 2. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertre- ter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden. 3. Ist eine natürliche Person in verschiedenenWahlgruppen bzw.Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren. § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist muss innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses statt. 2. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Wahl nicht vor- handen waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Auf Antrag hat die Vollversammlung die Feststellung zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen. 3. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird durch den Wechsel in eine andere Wahl- gruppe oder einen anderen Wahlbezirk bzw. den Wegfall der Voraussetzungen für einen bestimmten Mindestsitz nicht berührt. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, so- weit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unterneh- mensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehö- rigen ableiten. 4. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Vorausset- zungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für unwirksam er- klärt wird. § 7 Wahlgruppen – Wahlbezirke 1. Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Be- rücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirt- schaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung

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