Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'20 - Hochrhein-Bodensee
34 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 9 | 2020 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Be- wertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwal- tungsgrundsätzen der IHK Hochrhein-Bodensee. Personen, die nach § 3 von der Mitwir- kung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der IHK Hochrhein-Bodensee genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der IHK Hochrhein-Bodensee ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Fest- stellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschluss- prüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprü- fung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK Hochrhein-Bodensee ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der IHK Hochrhein-Bodensee vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, - die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), - die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden, - die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der IHK Hochrhein-Bodensee mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, - die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), - die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschluss- prüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Aus- bildungsberufs erworben hat, - die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, - ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschluss- prüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend ab- decken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und - die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprü- fung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijähri- gen Beruf erbracht wurden, - das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und - die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der IHK Hochrhein-Bodensee mit Siegel. (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzö- sischsprachige Übersetzung beizufügen.Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubil- dende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der IHK Hochrhein-Bodensee einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, wel- che Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der IHK Hochrhein-Bodensee vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen derWiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf An- trag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der IHK Hochrhein-Bodensee sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungs- arbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Hoch- rhein-Bodensee in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen i.d.F. vom 14. April 1994 und die Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen i.d.F. vom 10. Oktober 2001 außer Kraft. Konstanz, den 15. Juli 2020 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen wurde am 24. Juli 2020 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG gemäß § 47 Absatz 1 BBiG vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg genehmigt. Stuttgart, den 24. Juli 2020 Az: 22-6014.2-03/73 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg gez. Klaus Fingerhut Ministerialrat Die vorstehende Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, den 27. Juli 2020 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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