Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'20 - Hochrhein-Bodensee
32 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 9 | 2020 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen wer- den, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber beruf- liche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der IHK Hochrhein-Bodensee bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulas- sung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bil- dungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 - BescheinigungüberdieTeilnahmeanvorgeschriebenenZwischenprüfungenoderam ersten Teil der Abschlussprüfung, - einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Aus- bildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 - einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Aus- bildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) im Fall des § 11 Absatz 1 - zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeug- nis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, d) in den Fällen des § 10 - Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungs- gang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich - Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges, e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 - Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigenAusbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 - glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- higkeiten. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prü- fung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die IHK Hoch- rhein-Bodensee. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entschei- det der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der IHK Hochrhein-Bodensee Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berück- sichtigen (§ 61 BBiG). (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der IHK Hochrhein-Bodensee im Einvernehmen mit dem Prü- fungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- fähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fä- higkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs- ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungs- ordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der IHK Hochrhein-Bodensee. (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der IHK Hochrhein-Bodensee auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf rich- tet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanfor- derungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschu- lungsordnung oder die -prüfungsregelung der IHK Hochrhein-Bodensee etwas anderes vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungs- ordnung oder -prüfungsregelung der IHK Hochrhein-Bodensee. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmet- scher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die IHK Hochrhein-Bodensee zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs- einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der IHK Hochrhein-Bodensee die Prü- fungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der IHK Hochrhein- Bodensee erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu über- nehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die IHK Hochrhein- Bodensee über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Lan- desbehörden, der IHK Hochrhein-Bodensee sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschus- ses der IHK Hochrhein-Bodensee können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der IHK Hochrhein-Bodensee andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbe- schadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (2) Die IHK Hochrhein-Bodensee regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung be- geht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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