Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'20 -Südlicher Oberrhein
28 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2020 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein Projekt Promitec in Schopfheim Neubau eines Bürogebäudes mit Produktionshalle ca. 1.000,00 m² Projekt Kratzer in Offenburg Neubau eines 4- geschossigem Bürogebäudes ca. 2.700,00 m² und einer Produktionshalle mit 3- geschossigen Einbauten, sowie Hochregallager ca. 6.100,00 m² www.industrie-gewerbebau.de ANZEIGE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Novelle der Handwerksordnung/ Wiedereinführung der Meisterpflicht – Bestandsschutz läuft Ende Januar 2021 aus Mit einer Änderung der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qua- lifikation selbstständig ausgeübt werden. Nunmehr sieht die Bundesregierung Anlass, einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht zu unterwerfen (siehe Kasten). Die Novelle der Handwerksordnung ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. Welche Betriebe sind betroffen? Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang aus- schließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen. Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkereTätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen. Bestandsschutz, aber…. Das Gesetz sieht für diese Unternehmen vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerkli- chen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen. Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb? Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisato- risch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang aus- geübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/ Jahr). Betroffene Unternehmen müssen für die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich nach- weisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, nicht aber, dass eine meisterliche Qualifikation vorliegt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: sie sollen keine zusätzlichen Anforderun- gen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen. Allerdings ist damit zukünftig eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer mit einer grundsätzlichen Beitragszahlungspflicht verbunden sowie eine Gebührenzahlung für die Eintragung. Achtung: Ende des Bestandsschutzes Ändert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Ge- sellschafter- bzw. Eigentümerstruktur, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachge- wiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen. Was ist zu tun? Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienst- leistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK und/oder HWK kontaktieren und das weitere Vorgehen be- sprechen. Folgende Berufe sind ab 2020 wieder meisterpflichtig: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Drechsler und Holzspielzeugmacher Betonstein- und Terrazzohersteller Böttcher Estrichleger Glasveredler Behälter- und Apparatebauer Schilder- und Lichtreklamehersteller Parkettleger Orgel- und Harmoniumbauer Rollladen- und Sonnenschutztechniker Raumausstatter Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Ellen Erler, 0761 3858252 ellen.erler@freiburg.ihk.de Handwerkskammer Freiburg, Matthias Zipfel, 0761 21800165 matthias.zipfel@hwk-freiburg.de
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