Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai/Juni'20 - Hochrhein-Bodensee

Schnell, wirtschaftlich und nachhaltig. Bauen mit System GOLDBECK Südwest GmbH, Niederlassung Karlsruhe, 76227 Karlsruhe, Zur Gießerei 19c, Tel. +49 721 942488-0 , karlsruhe@goldbeck.de GOLDBECK Süd GmbH, Niederlassung Bodensee, 78234 Engen, Robert-Bosch-Straße 1, Tel. +49 7733 36044-0, bodensee@goldbeck.de konzipieren bauen betreuen goldbeck.de ANZEIGE EU-Wasser-Rahmen-Richtlinie Öffentlichkeitsbeteiligung nur online D as Regierungspräsidium Freiburg führt im Mai die Öffentlichkeitsbeteiligung zum nächsten Zyklus der „EU-Wasser-Rahmen-Richtlinie“ durch – und zwar online. Die ursprünglich für April und Mai vorgesehenen Informationsveranstaltungen mussten aufgrund der Coronakrise entfallen. Deshalb finden sich Informati- onen und Beteiligungsmöglichkeiten seit 30. April nur im Internet unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/ Themen/WasserBoden/WRRL/Seiten/default.aspx Die Rückmeldefrist endet am 31. Mai. Hintergrund: Gemäß den EU-Vorgaben wird ein guter chemischer und ökologischer Zustand des Grundwas- sers und der Oberflächengewässer angestrebt. Defizite bestehen hier vor allem bei der Gewässerstruktur. Zum Erreichen der Ziele werden in drei Sechsjahreszyklen Maßnahmenprogramme festgelegt. Der dritte Zyklus soll von 2021 bis 2027 dauern. Die Entwürfe der Maß- nahmenprogramme für diesen Zyklus sind Gegenstand der jetzigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Betroffen sind vor allem Gewässernutzungen wie Wasserkraftanlagen oder Direkteinleitungen von Abwasser. ba Wilfried Baumann 0761 3858-265 wilfried.baumann@freiburg.ihk.de Auswirkung von Corona auf Verordnung zu wassergefährdenden Stoffen Fristen nicht generell verschoben A uch im Umweltrecht werden vielfach Fristen und Fälligkeitstermine aufgrund der Coronakri- se verschoben. Speziell beim Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen gibt es jedoch keine pauschale Verlängerung zum Beispiel von Prüfungsstichtagen um einige Monate. Stattdessen haben sich Bund und Länder hinsichtlich des Vollzugs der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ auf folgende Punkte verständigt: • Anlagenbetreiber sollten intern dokumentieren, falls und warum ihre Anlagenprüfungen verschoben wer- den müssen (zum Beispiel wegen Betretungsver- boten). • Bei neuen Anlagen müssen die Inbetriebnahmeprü- fungen dagegen unverändert im Vorfeld der Inbe- triebnahme erfolgen, da nur dann die Anlagensi- cherheit gewährt ist. • Erhebliche oder gar gefährliche Mängel an Anlagen sind unverändert schnellstmöglich zu beheben. • Die Pflicht zur regelmäßigen Eigenüberwachung gilt unverändert und im Fall von verschobenen Sachver- ständigenprüfungen sogar noch verstärkt. • Rezertifizierungen von Fachbetrieben sind möglich, auch wenn dafür einzelne Lehrgangs-Teilnahme- Nachweise vorerst fehlen. Für Neuzertifizierungen müssen dagegen alle Voraussetzungen nachgewie- sen werden. ba Details im Schreiben des Landesumweltministeri- ums, abrufbar unter: www.suedlicher-oberrhein. ihk.de ( 4759062)

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