Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'20 -Südlicher Oberrhein

57 4 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten RECHT Praxiswissen GmbH-Recht Wettbewerbsverbote für Gesellschafter G esellschafter einer GmbH haben – genau wie Ge- schäftsführer (siehe WiS 2/20, S. 52) – Zugang zu Geschäftsgeheimnissen, Kontakten und Know-how der Gesellschaft. Es stellt sich daher die Frage, ob sie diese Informationen auch für eigene (Konkurrenz-)Un- ternehmungen nutzen dürfen oder ob ihnen das unter- sagt werden kann. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht, wohl aber allgemein anerkannte Grundsätze. Danach gilt Folgendes: Gesellschafter, die einen maß- geblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, dürfen ihrer eigenen Gesellschaft keine Konkurrenz machen. Ein maßgeblicher Einfluss besteht nicht nur bei einem mehrheitsbeteiligten Gesellschafter, sondern kann auch bei einem Minderheitsgesellschafter vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Minderheitsgesellschafter über Sonderrechte verfügt, die es ihm ermöglichen, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, zum Beispiel weil er ein Recht zur Bestellung und Abberufung des Ge- schäftsführers hat, sich über Stimmbindungsverträge mit anderen Gesellschaftern zu einer beherrschenden Gruppe zusammengeschlossen hat oder wenn es sich um eine personalistisch strukturierte GmbH handelt. Ein rein kapitalistisch beteiligter Minderheitsgesell- schafter, der auf strategische Entscheidungen der Ge- sellschaft keinen maßgebenden Einfluss nehmen kann, unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. Sobald ein Gesellschafter aus „seiner“ Gesellschaft ausgeschieden ist, endet auch das Wettbewerbsver- bot – es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht aus- drücklich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Eine entsprechende Regelung ist allerdings nur bei berechtigtem Interesse der Gesellschaft zum Schutz des Kunden- und Mandantenstamms oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zulässig. Zudem muss das nachvertragliche Wettbewerbsverbot räumlich, zeit- lich (in der Regel zwei Jahre) und seinem Gegenstand nach bestimmt sein und darf den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht übermäßig in seinem Fortkommen einschränken. Jede Regelung, die darüber hinaus geht, ist unwirksam beziehungsweise wird auf den zulässigen Zeitraum reduziert. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Zum Schutzumfang geografischer Herkunftsangaben (g.g.A.) Balsamico aus Deutschland? I n der EU gibt es mittlerweile über 3.300 geschützte geografische Herkunftsangaben (g.g.A.). Berühmte und naheliegende Beispiele sind der „Schwarzwälder Schinken“ und „Schwäbische Maultaschen“. Die wirt- schaftliche Bedeutung dieser Angaben kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Verbraucher verbinden mit der Herkunft der Produkte gewisse Qualitätsvorstellun- gen und sind bereit, deutlich höhere Preise zu bezahlen. Nicht umsonst wurde lange darüber gestritten, wo genau der Schwarzwald liegt, damit ein geräucherter Schinken als Schwarzwälder Schinken bezeichnet werden darf. Genauso engagiert kämpfen die Schotten für ihren Whis- key und die Italiener für ihren Balsamico. In einem medial viel beachteten Verfahren hat etwa das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Be- zeichnung Glen Buchenbach für einen Whisky aus Baden-Württemberg eine unzulässige Irreführung in Bezug auf die g.g.A. „Scotch Whisky“ darstelle. Dies wurde damit begründet, dass Glen oftmals im Namen schottischer Whisky-Hersteller enthalten sei und die Verbraucher demnach auch bei Glen Buchenbach ein Produkt schottischen Ursprungs vermuteten. In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich dagegen auf die Seite eines Anbieters aus Kehl geschlagen. Nach Auffassung des EuGH verletzen die Produktbezeichnungen Balsamico und „Deutscher Balsamico“ nicht die g.g.A. „Aceto Balsamico di Mo- dena“. Zwar genießen die einzelnen Bestandteile einer g.g.A., also „Aceto“, „Balsamico“ oder auch „Aceto Bal- samico“ grundsätzlich selbstständigen Schutz. Dies gilt aber nicht, wenn es sich bei diesen Einzelbestandtei- len um Gattungsbegriffe oder übliche Begriffe handele. Genau das hat der EuGH nun sowohl bei Aceto, dem italienischen Wort für Essig, als auch bei dem Begriff Balsamico, der einen süß-sauren balsamischen Ge- schmack beschreibt, bejaht. Fazit: Wer geographische Angaben macht oder sich daran anlehnt, muss sorgfältig die rechtlichen Grenzen prüfen. Die Schutzverbände wachen mit Argusaugen über ihren geographischen Herkunftsangaben. Norbert Hebeis, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Bild: remoarcaro - Adobe Stock Grundsätze für Gesellschafter mit maßgebli- chem Einfluss Ein Kehler Hersteller darf seinen Essig als „Deut- scher Balsamico“ anbieten, hat der Europäische Ge- richtshof entschieden.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5