Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'20 - Hochrhein-Bodensee

22 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 4 | 2020 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Die IHK steht ihren Mitgliedsunternehmen beratend zur Seite: von der Aus- und Weiterbildung über die Existenzgründung bis hin zur Unternehmensförderung, von der Standortpolitik und dem Bereich International über Innovation und Umwelt bis hin zu Recht und Steuern. In dieser Serie möchten wir Ihnen wertvolle Hin- weise geben. Falls Sie selbst eine Frage haben, dann schreiben Sie uns gerne an presse@konstanz.ihk.de. Tipp topp! S eit 2018 besteht das sogenannte Kassengesetz. Die Anforderungen an elektronische Registrierkassen wachsen seither jährlich und stel- len Betriebe immer wieder vor neue Herausforderungen. Die Finanzver- waltung legt derzeit einen ihrer Be- triebsprüfungsschwerpunkte auf die Überprüfung von Registrierkassen, computergestützte Kassensysteme und den ordnungsgemäßen Einsatz des elektronischen Aufzeichnungs- systems. Darüber hinaus werden auch die offenen Ladenkassen vermehrt auf Kassensturzfähigkeit geprüft. Besonders betroffen sind hiervon bargeldintensive Betriebe wie der Einzelhandel und das Gast- ronomiegewerbe. Derzeit beschäftigt die Gesetzes- neuerung aus dem Jahr 2018 noch immer die Unternehmer und Fi- nanzämter. Dies war jedoch für den Fiskus kein Hindernis, mit Wirkung zum 1. Januar dieses Jahres weitere Anforderungen für elektronische Registrierkassen aufzunehmen, die Betriebsinhaber fortan zwingend beachten müssen, um Reibungen mit dem Finanz- amt zu vermeiden. Sollte eine Registrierkasse nicht den aktuellen steuerlichen Anforderungen innerhalb einer Betriebsprüfung genügen, so eröffnet dies un- ter Umständen für den Finanzbeamten den Weg zur Hinzuschätzung von Umsätzen sowie die Einleitung eines Bußgeld- beziehungsweise Strafverfahrens. Kassenausstattung Einige Betriebe arbeiten noch immer mit offenen Ladenkassen, sogenannten Schubladenkassen. Unverändert gilt weiterhin, dass keine Verpflich- tung besteht, eine elektronische Registrierkasse beziehungsweise PC-Kasse zu verwenden. Dieje- nigen Unternehmen, die sich für den Einsatz einer elektronischen Registrierkasse entscheiden, müs- sen die Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) nachrüsten oder neue Kassen anschaffen, die eine solche Sicherheitsein- richtung ab 1. Januar 2020 aufweisen. Durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung soll die nachträgliche Manipulation oder Löschung von Kassenumsätzen nicht mehr möglich sein. Da jedoch ein Engpass an zertifizierten technischen Sicherheits- einrichtungen bis zum 1. Januar bestand, wurde eine weitere Übergangsfrist bis zum 30. September dieses Jahres eingeführt. Bis zu diesem Datum kommt es zu keiner Beanstandung durch die Finanzverwaltung, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne tSE verwendet wird. Eine weitere Übergangsregelung trat ab dem 1. Ja- nuar 2020 für die Kategorie der nicht aufrüstbaren Registrierkassen ein. Sollten die nicht aufrüstbaren Kassen im Zeitraum vom 25. November 2010 bis 31. Dezember 2019 erworben worden sein und den An- forderungen vom 1. Januar 2017 genügen, so dürfen Registrierkassen – das ändert sich steuerlich 2020 Bild: Big Face - Fotolia

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