Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'20 - Hochrhein-Bodensee

20 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 4 | 2020 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Die IHK Hochrhein-Boden- see hat eine Infoseite zum Coronavirus eingerichtet, auf der sich Informatio- nen, Risikobewertungen und Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit dem Virus und seinen wirtschaftlichen Folgen finden. Außerdem wird über eventuell ab- gesagte Veranstaltungen oder Prüfungen informiert. www.konstanz.ihk.de/ standortpolitik/coronavirus Frau Tempelmeyer-Vetter, was genau be- deutet Kurzarbeit? Der Begriff Kurzarbeit beschreibt, dass die Arbeitszeit von Arbeitnehmern aufgrund ei- ner besonderen Situation im Unternehmen – seien dies wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis – kurzfristig verrin- gert oder auch bis auf null heruntergefahren werden kann. Dies kann alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder auch nur Teile davon betreffen. Welche Vorteile bietet dies für Arbeitgeber? Die Kurzarbeit ist eine wertvolle Überbrü- ckungsmöglichkeit bei wirtschaftlichen Eng- pässen. Die Arbeitgeber haben den Vorteil, dass sie Mitarbeiter in der Zeit nicht vollstän- dig entlohnen müssen, ohne dass sie in der Lage sind, sie auch wirklich im Betrieb zu beschäftigen. Stattdessen können sie die Mitarbeiter für begrenzte Zeit in Kurzarbeit schicken, anstatt zu drastischeren Mitteln wie der Kündigung zu greifen. Und für betroffene Arbeitnehmer, bekom- men sie dadurch nicht weniger Gehalt? Wird Kurzarbeit im Betrieb eingesetzt, zum Beispiel durch eine beidseitige Zustimmung, eine Betriebsvereinbarung oder durch eine Änderungskündigung, kann es für die Arbeit- nehmer zu finanziellen Einbußen kommen, der Lohn ist nicht mehr so hoch wie zuvor. Um das auszugleichen, gibt es die Möglich- keit, Kurzarbeitergeld zu beziehen. Dieses kann bis zu 67 Prozent des Nettolohns be- tragen und quasi den Verlust des bisherigen Arbeitsentgelts kompensieren. Somit profi- tieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeit- nehmer davon. Wie und wo kann Kurzarbeitergeld bean- tragt werden? Hierfür ist die Bundesagentur für Arbeit zu- ständig. Auf deren Homepage finden sich zahlreiche Infos und auch Formulare, um es online zu beantragen. Wichtig ist aber, Kurz- arbeit vorher anzuzeigen. Erst danach kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Bundesregierung hat jetzt erleichternde Re- gelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verabschiedet. Diese gelten rückwirkend zum 1. März. Was für Neuerungen sind dies? Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht jetzt, wenn mindestens zehn Prozent der Be- schäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens zehn Prozent haben. Dieses war bislang nur, wenn ein Drittel der Beschäftig- ten davon betroffen war. Zudem werden an- fallende Sozialversicherungsbeiträge für aus- gefallene Arbeitsstunden zu hundert Prozent erstattet. Eine weitere Neuerung ist, dass – anders als bislang geregelt – jetzt auch Leih- arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen können und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Interview: doe ZUR PERSON Susanne Tempelmeyer-Vetter (57) ist promovierte Juristin und seit 2005 bei der IHK Hochrhein-Bodensee. Als freie Mitarbeiterin im Geschäftsfeld Recht und Steuern ist sie zuständig für die Be- reiche Datenschutz, Arbeits-, Vertrags-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht. Die Bundesregierung hat ange- sichts der Coronapandemie die Kriterien für Kurzarbeit gelo- ckert. Was sich alles geändert hat und wie Kurzarbeit beantragt werden kann, darüber spricht die Juristin Susanne Tempelmey- er-Vetter von der IHK Hochrhein- Bodensee im Interview. Interview zu Kurzarbeit wegen der Coronapandemie » Wertvolle Überbrückung bei Engpässen «

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