Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe März'20 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

III 3 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten ANZEIGE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Hotelmanagement und Gastronomiemanagement“ für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Hotelfachfrau/Hotelfachmann Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann Köchin/Koch Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11.12.2019 erlässt die In- dustrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), folgende Besonderen Rechtsvorschrift für die Prüfung in der Zusatzqualifikation „Hotelmanagement und Gastronomiemanagement“. § 1 Ziel der Prüfung (1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachfrau/Hotelfachmann, Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Fachfrau/Fachmann für System­ gastronomie über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genann- ten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfach- frau/ Hotelfachmann, Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Fachfrau/ Fachmann für Systemgastronomie ausgebildet wird oder wurde und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in den § 3 genannten Gebieten erworben hat. (2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer Bestätigung des entspre- chenden Ausbildungsbetriebes. (3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachfrau/Hotelfachmann, Restaurantfachfrau/Restaurantfach- mann, Köchin/Koch, Fachfrau/ Fachmannmann für Systemgastronomie erfolgen. (4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedin- gung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfach- frau/Hotelfachmann, Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Fachfrau/ Fachmannmann für Systemgastronomie. § 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer - Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung - Berufsbezogene Fremdsprachen - Praktische Übungen. (2) Soweit die Prüfung schriftlich abgenommen wird, kann sie gemeinsam mit der Berufs- schule durchgeführt werden. (3) Im Prüfungsfach „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ sind praxi- sorientierte Aufgabenstellungen schriftlich mit Computeranwendung in höchstens 120 Minuten zu bearbeiten. (4) Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ ist Englisch in einfachen Geschäfts- briefen und im Übersetzen von Menüs schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. Eine weitere Fremdsprache (Französisch oder Spanisch) ist mündlich im direkten Gespräch anhand einfacher Geschäftsvorgänge zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll 15 Minuten nicht über- schreiten. (5) Im Prüfungsfach „Praktische Übungen“ sind praxisbezogene Aufgabenstellungen aus dem Management im Gastgewerbe in höchstens 90 Minuten zu bearbeiten. § 4 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsfächer „Management im Gastgewer- be“, „Berufsbezogene Fremdsprachen“ und „Praktische Übungen“ mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. § 5 Bescheinigung über die bestandene Prüfung (1) Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer eine Bescheinigung aus, in der die Er- gebnisse der einzelnen Prüfungsfächer, innerhalb des Prüfungsfaches „Berufsbezogene Fremdsprachen” zudem die Einzelergebnisse in beiden Fremdsprachen und das Gesamt- ergebnis der Prüfung in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse in den Prüfungsfächern „Manage- ment im Gastgewerbe“, „Berufsbezogene Fremdsprachen“ und „Praktische Übungen“. (2) Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen im Verhältnis 2:1 zu gewichten. § 6 Sonstige Bestimmungen Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß An- wendung. § 7 Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag nach ihrer Verkündung im Mitteilungs- blatt der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung in der Zusatzqualifikation „Hotel- management“ für Auszubildende im Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“ vom 4. Oktober 2000 außer Kraft. Ausgefertigt: Villingen-Schwenningen, den 11. Dezember 2019 Birgit-Hakenjos-Boyd Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer

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