Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'20 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
52 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 2 | 2020 PraxISWISSen reCHT Änderungen des UWG geplant Wider den Abmahnmissbrauch M it ihrem im Mai 2019 vorgelegten regierungsentwurf zur re- form des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) will die Bundesregierung der missbräuchlichen abmahnindustrie einhalt gebieten. Die abmahnung nach dem UWG ist ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen. Sie ist allerdings missbräuchlich, wenn der abmahnende damit in erster Linie Gebühren erzielen will. erste Stellschraube ist der derzeit geltende sogenannte „fliegende Gerichtsstand“, wonach der abmahnende das Gericht, vor dem er gegebenenfalls einen Prozess führen will, wählen kann. Dieser soll abgeschafft werden, damit sich abmahner nicht bestimmte Gerichte aussuchen können, die voraussichtlich eher in ihrem Sinne entschei- den. außerdem ist eine einschränkung der abmahnbefugnis von Mit- bewerbern und Verbänden geplant. Hintergrund sind die negativen erfahrungen mit Scheinkonkurrenten, die in einer abmahnung eine Mitbewerberstellung behaupten, die in Wirklichkeit nicht besteht. abmahnende Verbände sollen künftig auf einer vom Bundesamt für Justiz geführten Liste stehen, wofür unter anderem Voraussetzung ist, dass sie die Interessen von mindestens 75 Mitgliedern fördern. Gerade die Mindestmitgliederzahl war vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) kritisiert worden. Beim Handwerk und im einzelhandel kommt das Vorhaben gut an. Die Vertreter der Verbraucher- und einzelhandelsverbände im Bun- destagsausschuss für recht und Verbraucherschutz begrüßten die im entwurf vorgesehenen Maßnahmen als wichtigen Schritt zu mehr rechtssicherheit. Diese ist gerade im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nötig: Ob Datenschutzver- stöße überhaupt abmahnfähig sind, ist derzeit unklar und daher vom Gesetzgeber zu entscheiden. Der DIHK empfiehlt, DSGVO-Verstöße vom anwendungsbereich des UWG auszunehmen und deren Verfol- gung damit den betroffenen Personen und Datenschutzbehörden zu überlassen. Im Dezember 2019 hatten mehrere Verbände den rechtsausschuss des Bundestages aufgefordert, das Gesetz nun zügig zu verabschieden. Lukas Kalkbrenner Friedrich Graf von Westphalen & Partner Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer Unbeschränkt sind sie unwirksam W ährend der Dauer ihrer amtszeit unterliegen GmbH-Geschäftsführer – genauso wie Vorstän- de einer aG oder arbeitnehmer – einem umfassenden Wettbewerbsverbot. nach Beendigung der Geschäfts- führungstätigkeit gilt kraft Gesetzes (nur) eine Geheim- haltungspflicht (Paragraf 85 GmbH-Gesetz). Will die Gesellschaft darüber hinaus sicherstellen, dass der Geschäftsführer nach seinem ausscheiden nicht in Konkurrenz tritt, muss das ausdrücklich vereinbart werden. allerdings setzt die rechtsprechung der Ver- tragsfreiheit enge Grenzen. Voraussetzung ist zunächst ein berechtigtes Interes- se der Gesellschaft für das nachvertragliche Wett- bewerbsverbot, etwa der Schutz der bestehenden Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten. Darüber hinaus wird stets der zeitliche, räumliche und gegenständliche Umfang geprüft. Örtlich oder zeitlich unbeschränkte Wettbe- werbsverbote sind grund- sätzlich unzulässig. In zeitlicher Hinsicht ist von einer regelgrenze von zwei Jahren auszugehen, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann. räumlich ist die Grenze umso weiter zu ziehen, je spezialisierter das Unternehmen ist. Und gegenständlich ist ein Wettbewerbsverbot nur zu rechtfertigen, wenn das Tätigkeitsverbot Branchen umfasst, in denen für die Gesellschaft tatsächlich eine Konkurrenzsituation besteht. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu weit- gehend, sind die Konsequenzen unterschiedlich: Ist „nur“ die zeitliche Grenze überschritten, wird das Verbot auf die zulässige Dauer von in der regel zwei Jahren reduziert. Ist das Verbot hingegen räumlich oder gegenständlich zu weit gefasst, führt dies zur nichtigkeit der gesamten Klausel. Die reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist daher stets an die Umstände des einzelfalls anzu- passen. Geht ein nachvertragliches Wettbewerbs- verbot räumlich oder gegenständlich zu weit, ist es unwirksam und damit wertlos. Sofern das Wettbe- werbsverbot keine reine Kundenschutzklausel dar- stellt und die Berufsausübung erheblich erschwert wird, ist zudem eine entschädigung zu gewähren. Wer sich dabei an den (für arbeitnehmer geltenden) Berechnungsvorschriften der Paragrafen 74 ff. des Handelsgesetzbuchs orientiert (50 Prozent der zu- letzt erzielten durchschnittlichen Gesamtvergütung), ist auf der sicheren Seite. Barbara Mayer Friedrich Graf von Westphalen & Partner Örtlich oder zeitlich unbe- schränkte Wett- bewerbsverbote sind grundsätz- lich unzulässig Bild: Stock adobe
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