Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'20 -Hochrhein-Bodensee

53 2 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten STEUERN Praxiswissen Pensionsleistungen an beherrschenden Gesellschafter Nicht immer verdeckte Gewinnausschüttung S ogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vermindern das Einkommen einer Kapitalgesell- schaft nicht, das heißt sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft (§ 8 KStG). Unter vGA versteht man die Zuwendung eines Vermögenvor- teils an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre. Der Begriff wird im Gesetz nicht definiert und ist häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Pensionsleistungen an einen Geschäftsführer sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann eine vGA, wenn der Geschäftsführer noch weiter angestellt ist und hierfür ein Gehalt erhält. Das Finanzgericht Münster hat in einem Fall (Urt. v. 25.07.2019 – Az. 10 K 1583/19 K) entschieden, dass dies nicht ausnahmslos so ist: Der Alleingesellschafter hatte seine Geschäftsführertätigkeit 2010 vollständig aufgegeben und erhielt ab dann die vereinbarte Pen- sion. Aufgrund der betrieblichen Entwicklungen stellte die Gesellschaft den Geschäftsführer 2011 mit neuem Vertrag wieder ein. In der Folgezeit erhielt er neben der Pension ein Geschäftsführergehalt, zusammen etwa 26 Prozent seiner vorherigen Gesamtbezüge. Das Fi- nanzgericht Münster wertete dies nicht als vGA: Die Wiedereinstellung war bei Beginn der Pensionszahlung nicht beabsichtigt, die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgte allein im Interesse der Gesellschaft, und auch ein Nichtgesellschafter hätte bei dem geringen Gehalt zusätzlich die Zahlung der Pensionsleistung verlangt. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob dieser das Urteil bestätigt und im Einzelfall eine Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zulässt. Stefan Lammel Friedrich Graf von Westphalen & Partner Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz Wie sich die Umsatzgrenze ermittelt D as Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält eine Ver- einfachung im Rahmen der sogenannten Klein- unternehmerregelung (§ 19 UStG). Unternehmen mit vergleichsweise niedrigen Umsätzen wird damit das Wahlrecht eingeräumt, auf ihre Umsätze keine Umsatz- steuer zu erheben. Als Kleinunternehmer gelten Unter- nehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 22.000 Euro (bis einschließlich 2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufen- den Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Der Vorsteuerabzug ist infolge dessen ausgeschlossen. Die Bemessung dieser maßgeblichen Gesamtumsatz- grenze bestimmt sich nach § 19 Abs. 3 UStG. Zum Ge- samtumsatz gehören grundsätzlich alle steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, berechnet nach vereinnahmten Entgelten. Damit gehören Einfuhren aus dem Drittland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und der innerge- meinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) nicht zum Gesamtumsatz. Daneben bleiben bestimmte steu- erfreie (Hilfs-)Umsätze nach § 4 UStG sowie Umsätze, die durch Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erzielt werden (Verkauf und Entnahme), bei der Berechnung des Gesamtumsatzes unberücksichtigt. Insofern der Umsatz steuerpflichtig ist, wird auch die Umsatzsteuer in den Gesamtumsatz miteinbezogen. Liefert der Unternehmer Gegenstände, für die er den Vorsteuerabzug nicht geltend machen konnte, da für die Aufwendungen das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 oder § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt (§ 15 Abs. 1a UStG), sind diese Lieferungen nach Auf- fassung des Bundesfinanzhofes bei der Bemessung des maßgeblichen Gesamtumsatzes ebenfalls nicht miteinzubeziehen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Finanzverwaltung dieses Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und somit anerkennt. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf- liche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen und der Umsatzgrenze gegenüberzustellen. Bei Neugründung eines Unternehmens gibt es keinen Vorjahresumsatz. In solchen Fällen ist daher allein auf den voraussichtli- chen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen und die Umsatzgrenze von 22.000 Euro zu beachten. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunterneh- merregelung kann gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Diese Wahl der Regelbesteuerung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Finanzgericht Münster wertete Pensionszahlung plus Gehalt nicht als vGA Ist der Umsatz steuerpflichtig, wird die Umsatz- steuer in den Gesamtumsatz miteinbezogen Bild: Erwin Wodicka

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