Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 - Hochrhein-Bodensee
58 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2020 PRAXISWISSEN STEUERN Verfügungsmacht ausschließlich auf die Verwendung der USt-IdNr. abgestellt wird. Gemäß dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 8. August 2019 wird für bestimmte Baumaßnahmen bei Bauantrag nach dem 31. August 2018 und einer entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken eine Sonderabschreibung von jähr- lich fünf Prozent über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung von zwei Prozent gewährt. Außerdem wurde mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 8. November 2019 beschlossen, dass die Steuerklasse mehrfach auch unterjährig gewechselt werden kann. Zudem wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunterneh- merregelung von 17.500 auf 22.000 Euro angehoben (§ 19 UStG). Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr nicht mehr monatlich, sondern quartalsweise abgeben. Auch wurde das Gesetz zur Rückführung des Solidari- tätszuschlages beschlossen, die Freigrenze soll erst- mals für den Veranlagungszeitraum 2021 angehoben werden. Damit kommt es bei einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe von 61.300/122.500 Euro nicht mehr zur Festsetzung des Solidaritätszuschla- ges. Auf die Körperschaftsteuer soll der Solidaritäts- zuschlag weiterhin wie bisher erhoben werden. Der Klimaschutz findet Einzug ins Steuerecht durch einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Klima- schutzprogramms 2030 . So sollen ener- getische Sanierungen wie Wärmedäm- mungen, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder Heizungsanlagen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch Steuerermä- ßigung gefördert werden. Diese umfasst sieben Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr. Weitere sechs Prozent der Aufwendungen können im übernächsten Jahr gewährt werden. Die maximale Förderung beträgt 14.000 Euro in den ersten beiden Jahren be- ziehungsweise 12.000 Euro im dritten Jahr. Die Fördermaßnahme soll erstmals auf energeti- sche Maßnahmen anzuwenden sein, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden durch das Forschungszulagengesetz ab Jahresbeginn geför- dert. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29. November 2019 zugestimmt. Die Förderung wird im Umfang von 25 Prozent der steuerpflichtigen Bruttogehälter von Arbeitnehmern gewährt, die in einem begünstigten Projekt beschäftigt sind. Sie wird höchstens bis zu einem Betrag von 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr gewährt, was einer Höchstbemessungsgrundlage von 2.000.000 Euro entspricht. Die Zulage ist steuerfrei, Aufwendungen sind dennoch abziehbar. Mit dem Familienentlastungsgesetz vom 29. Novem- ber 2018 wurde eine Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags/Kindergeldes beschlossen. Der Grundfreibetrag wird von 9.168 Euro (2019) auf 9.408 Euro (2020) erhöht, der Kinderfreibetrag beträgt 2020 7.812 Euro (Vorjahr: 7.620 Euro). Die nächste Kindergelderhöhung um 15 Euro ist für den 1. Januar 2021 geplant. Darüber hinaus ändern sich 2020 die Beitragsbemes- sungsgrenzen für die Sozialversicherung. Per Verord- nung hat das Bundeskabinett diese Beträge angeho- ben, oberhalb derer keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben werden (siehe Kasten unten). Der Bei- tragssatz zur Krankenversicherung bleibt 2020 bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Ar- beitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegever- sicherung beträgt (wie im Vorjahr) 3,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahren 3,3 Prozent, der Beitrags- satz zur Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent, der zur Arbeitslo- senversicherung sinkt von 2,5 auf 2,4 Prozent. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und allgemeine Pflegeversicherung Gültigkeit alte Länder und Berlin-West neue Länder und Berlin-Ost alte und neue Länder Euro Euro Euro 2018 78.000,00 69.600,00 53.100,00 2019 80.400,00 73.800,00 54.450,00 2020 82.800,00 77.400,00 56.250,00 Die Steuerklasse kann mehrfach unterjährig ge- wechselt werden Bild: arbalest - Fotolia
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