Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 - Hochrhein-Bodensee

57 1 | 2020 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Steuer- und Sozialversicherungsänderungen wird gefördert Wird einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin ge- schuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet, so erfolgt die Besteuerung pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG). Auch für Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien- verkehr (sogenannte Job-Tickets) sieht das Gesetz eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent vor (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG). Die Lohnsteuerpau- schalierung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wer- den. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zu- schüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt. Die Regelung trat mit Verkündung des Gesetzes in Kraft und entfaltet somit auch für 2019 Wirkung. Darüber hinaus enthält § 7c EStG eine Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Neben der regulären Abschreibung kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschrei- bung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Mit dem JStG 2019 werden Förderungen, die bereits für den Veranlagungszeitraum 2019 gewährt wurden, jedoch in der Regel auf drei Jahre befristet waren, deutlich ver- längert. So soll die Halbierung der Bemessungsgrund- lage bei der Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung für Elektro- und Hybridelektrofahr- zeuge, mit stufenweise steigenden Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite, bis Ende 2030 verlän- gert werden. Auch die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des betrieblichen (Elektro-) Fahrrads sowie gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs sollen bis Ende 2030 aufrecht erhalten bleiben. Eine weitere Änderung im Bereich der Einkommensteuer betrifft Klarstellungen bei der Beurteilung von Sach- bezügen . So können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grund- sätzlich keine Sachbezüge sein. Werden jedoch Gut- scheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschul- deten Arbeitslohn gewährt, stellen diese begünstigten Sachbezug dar, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Die Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen stei- gen bei ganztägiger Abwesenheit von der Wohnung/ erster Tätigkeitsstätte von 24 Euro auf 28 Euro und von 12 Euro auf 14 Euro für An- und Abreisetage, wenn diese in Verbindung mit einer Übernachtung stehen. Ebenfalls 14 Euro können angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Nach dem geänderten Gewerbesteuergesetz (GewStG) werden Leasingraten für Elektrofahrzeuge und Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, nur noch zur Hälfte hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG). Die Neuregelung gilt für Entgelte, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden. Für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands greift ab 2020 die Kürzungs- vorschrift bereits dann, wenn die Beteiligung zwar zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Pro- zent des Nennbetrags beträgt, aber während des Erhe- bungszeitraums veräußert wird, und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind („Schachtelprivileg“). Bis 2019 war es notwendig, die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums unun- terbrochen zu halten (§ 9 Nr. 7 GewStG). Im Vorgriff auf eine umfassende Neugestaltung des europäischen Mehrwertsteuersystems für den grenz- überschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten werden Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) im Jahressteuergesetz 2019 umgesetzt. Für in- nergemeinschaftliche Lieferungen entfällt seit 1. Januar 2020 die Umsatzsteuerbefreiung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusam- menfassenden Meldung (ZM) nicht nachkommt, diese unrichtig oder unvollständig ist (§ 4 Nr. 1b Umsatz- steuergesetz, UStG) und der Abnehmer keine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ver- wendet (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG). Seit Jahresbeginn sind sowohl die ZM als auch die USt-IdNr. materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zudem wird eine umsatzsteuerliche Regelung für Konsignations- lager eingeführt (§ 6b UStG). Demnach ist die Beför- derung oder Versendung von Gegenständen in einen EU-Mitgliedstaat auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden. Dies setzt voraus, dass dem in- ländischen Unternehmer der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt sind und die Lieferung innerhalb von zwölf Monaten bewirkt wird. Darüber hinaus wird seit 1. Januar 2020 die bisherige Regelung zu Reihengeschäften durch eine Neuregelung in § 3 Abs. 6a UStG ersetzt. Ergänzt wird die Vorschrift um den Begriff des Zwischenhändlers und seiner Funktion im Reihengeschäft sowie die Er- leichterung, dass bei Prüfung der Verschaffung der Zuschüsse für Fahrräder und öffentliche Verkehrsmittel werden pauschal mit 25 Prozent besteuert

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