Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 - Hochrhein-Bodensee
35 1 | 2020 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten § 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß § 7 BewachV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 13c Abs. 2 GewO ergänzend zu prüfen sind. (2) Abweichend von § 9 Abs. 4 richtet sich in diesem Fall die Dauer des schriftlichen Prü- fungsteils nach der Anzahl der Fragen in den Sachgebieten, die zu prüfen sind, im Ver- hältnis zu der Gesamtzahl der Prüfungsfragen nach Abs. 4 Satz 1. § 11 Ergebnisbewertung (1) Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil ist mit Punkten zu bewerten. (2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausrei- chend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte erzielt hat. (3) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausrei- chend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn mindestens 50 Prozent der zur vergeben- den Gesamtpunkte für die mündliche Prüfung erreicht werden. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat. § 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausrei- chend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer in den geprüften Bereichen jeweils mindesten 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (2) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausrei- chend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. (3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 13c Abs. 2 GewO zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat. § 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nicht- bestehen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils nach Abschluss der Beratun- gen über diese mitzuteilen. (3) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prü- fungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann. (4) Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil bestanden ha- ben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 3 der BewachV ausgestellt. (5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung nach Anlage 4 Allgemeine Verwal- tungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsver- ordnung (BewachVwV) ausgestellt. § 14 Prüfungswiederholung Die Prüfung darf wiederholt werden. § 15 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 16 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 15 zehn Jahre auf- zubewahren.Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren. (2) DerAblauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. § 17 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsge- richtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg. § 18 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Han- delskammer Hochrhein-Bodensee in Kraft. Konstanz, den 2. Dezember 2019 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die vorstehende Prüfungsordnung im Bewachungsgewerbe der IHK Hochrhein-Bodensee wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Hochrhein-Bodensee „Wirtschaft im Süd- westen“ sowie auf der Homepage der IHK veröffentlicht. Konstanz, den 2. Dezember 2019 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Einigungsstelle nach § 15 UWG Beisitzer für das Jahr 2020 D ie Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee gibt nachfolgend die Liste der Beisitzer und Beisitzerinnen der bei ihr eingerichteten Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbe- werbsstreitigkeiten für das Jahr 2020 bekannt (§ 15 Abs. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 Einigungsstellenverordnung Baden-Württemberg vom 9. Februar 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2004). Arnold, Ingo, Kumpf & Arnold GmbH, Singen Blender, Johann Georg, Autohaus Blender GmbH, Radolfzell Conrady, Thomas, COWA Chemische Fabrikation GmbH, Gottmadingen Eisenschmidt, Bernd, Qualitätsprüfung + Testen von Fahrrädern, Gefasi-Institut, Allensbach Hepp, Michael, Hepp & Hepp Optik-Photo GmbH, Konstanz Klauser-Kischnick, Monika , Rudolf Klauser, der Name für Pelz und Leder, Inh. Peter Kischnick, Lörrach Klever, Stefan, Klever GmbH, Schopfheim Marschall, Markus, f.u.n.k.e. Senergie GmbH, Engen Schächtle, Konrad, Schreinermeister, Konstanz Schlageter, Joachim, Issler & Pütz Inh. Joachim Schlageter e. K., Grenzach-Wyhlen Spicker-Hizli, Iris, City-Reisebüro e.K., Konstanz Vayhinger, Christoph, Zimmermeister, Konstanz Die IHK teilt außerdem mit, dass der Präsident der IHK Hoch- rhein-Bodensee, Thomas Conrady, Frau Rechtsanwältin Ingrid Merker Exec. MBA-HSG, Konstanz, als Vorsitzende und Herrn Rechtsassesor Marc Schlossarek, Konstanz, als stellvertreten- den Vorsitzenden für die Amtsperiode 2019/2020 ernannt hat.
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