Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 - Hochrhein-Bodensee
34 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2020 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe der IHK Hochrhein-Bodensee Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 2. De- zember 2019 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), ), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verord- nung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), inVerbindung mit §§ 32, 34a Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) und der §§ 9 ff, § 11 Abs. 8 der Be- wachungsverordnung (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist folgende Prüfungsordnung beschlossen: § 1 Sachkundeprüfung Der Nachweis der Sachkunde gem. § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen die für die eigenverantwort- liche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür not- wendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben. § 2 Zuständigkeit Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. § 3 Errichtung, Zusammensetzung, Berufung und Abberufung von Prüfungsausschüssen (1) Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, im Folgenden IHK genannt, errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Mehrere In- dustrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. (2) Die IHK beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 5 Jahren. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (6) Die §§ 83 bis 86Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 89VwVfG finden entspre- chende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird – soweit eine Entschädigung nicht von an- derer Seite gewährt wird – eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich an dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 1753) in der jeweilig geltenden Fassung orientiert. (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden. § 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung (1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prü- fungsausschusses, und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen. § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Im mündlichen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein: a) beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, b) Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, c) Vertreter der Industrie- und Handelskammern, d) Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder e) Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen. Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden. (3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung be- fasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. § 6 Belehrung, Befangenheit (1) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. (2) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüfungsteilnehmer fest- gestellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen. (3) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG. (4) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mit- wirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist Einstim- migkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich.Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungs- teilnehmer einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden. § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungs- handlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täu- schungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. (4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschlie- ßen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prü- fungsteilnehmer zu hören. § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt der Prüfungsbewerber nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. § 9 Gliederung und Durchführung der Sachkundeprüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 11 Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. (3) Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. (4) Der schriftliche Prüfungsteil dauert 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In dem mündlichen Prüfungsteil können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. (5) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil. (6) Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in § 7 i.V.m Anlage 2 BewachV fest- gelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 und Anlage 2 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 7 Nummer 1 und 6 BewachV genannten Gebiete. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen. (7) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum mündlichen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden. (8) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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