Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 - Hochrhein-Bodensee

ANZEIGE a) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) mit 230 EUR einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis einschließlich 24.500 EUR b) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) mit einem 260 EUR Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.500 EUR bis einschließlich 120.000 EUR c) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) mit einem 290 EUR Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 120.000 EUR d) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten 2.700 EUR werden: 12.780.000 EUR Bilanzsumme 38.350.000 EUR Umsatzerlöse 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt e) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten 5.400 EUR werden: 25.560.000 EUR Bilanzsumme 76.700.000 EUR Umsatzerlöse 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt f) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten 10.800 EUR werden: 51.120.000 EUR Bilanzsumme 153.400.000 EUR Umsatzerlöse 750 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt g) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten 16.000 EUR werden: 102.240.000 EUR Bilanzsumme 306.800.000 EUR Umsatzerlöse 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt h) Die Anzahl der Beschäftigten errechnet sich aus dem Jahresdurchschnitt der bei dem IHK-Zugehörigen beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. i) Als Umsatz gilt für die Regelungen d) bis g) bei aa) Kreditinstituten die Summe der Posten 1 bis 5 des Formblattes 2 der Ertragsseite bzw. der Posten 1 bis 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), bb) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1, 2, 3 und 5 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. 1, 2, 3, 5 und 7 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung. Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden die Daten des Gesamtunternehmens im Sinne des § 29 GewStG zerlegt. j) Der 290 EUR übersteigende Anteil des Grundbeitrags wird bis zum Höchstbetrag von 2.410 EUR (d) bzw. 5.110 EUR (e) bzw. 10.510 EUR (f) bzw. 15.710 EUR (g) auf die Umlage angerechnet. k) IHK-Zugehörige mit einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, die nach III. Ziff. 2.2 d) bis j) veranlagt werden und deren Umlage höher als die in III. Ziff. 2.2 j) festgelegten Beträge sind, können beantragen, dass bei ihnen lediglich der Grundbeitrag gem. III. Ziff. 2.2 c) veranlagt wird und die Umlage gem. III. Ziff. 2.3 direkt beim beherrschenden Unternehmen veranlagt wird. 2.3 Als Umlage werden 0,18 v. H. des Gewerbeertrags, hilfsweise vom Gewinn aus Ge- werbebetrieb, erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unter- nehmen zu kürzen. 2.4 Soweit für den Grundbeitrag, die Umlage oder eine Beitragsfreistellung der Gewer- beertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, als Bemessungsgrundlage dient, ist a) bei Inhabern einer Apotheke lediglich ein Viertel b) bei IHK-Zugehörigen, die oder deren sämtliche Gesellschafter aa) ausschließlich einen freien Beruf ausüben und deswegen einer anderen Kammer anderer freier Berufe angehören oder bb) ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der IHK gelegene Grundstücke verfügen, für die eine Umlage zur Land- wirtschaftskammer zu entrichten ist, lediglich ein Zehntel des Gewerbeertrags anzusetzen. 2.5 IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tä- tigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann auf Antrag eine Ermäßigung des Grundbeitrags um 50 Prozent auf den Grundbeitrag gemäß III. Ziff. 2.2 a) gewährt werden. 2.6 Bemessungsjahr für die Grundbeiträge und die Umlage ist das Jahr 2020. 2.7 Solange ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewer- bebetrieb erhoben; soweit ein solcher nicht vorliegt, wird aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt. Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeer- trags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine vorläufige Veranlagung nur des Grundbeitrags gem. III. Ziff. 2.1 a) durchgeführt. IV Kredite 1. Investitionskredite Für Investitionen dürfen im Geschäftsjahr 2020 keine Kredite aufgenommen werden. 2. Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 1.000.000 EUR aufgenommen werden. Das Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee wurde in der IHK Zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“ in der Ausgabe 10/2014 veröffentlicht. Konstanz, 2. Dezember 2019 IHK Hochrhein-Bodensee Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirt- schaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 2. Dezember 2019 IHK Hochrhein-Bodensee Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx

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