Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 - Hochrhein-Bodensee

32 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2020 REGIO REPORT  IHK Hochrhein-Bodensee Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 2. De- zember 2019 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verord- nung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) i.V.m. § 110 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) und der Beitragsordnung vom 27. November 2017, folgende Nachtrags-Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2019 (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) beschlossen: Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird In der Plan-Gewinn- und Verlust-Rechnung (Plan-GuV) mit der Summe der Erträge in Höhe von von 15.080.000 EUR um -697.000 EUR auf 14.383.000 EUR mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von von 15.327.000 EUR um +162.000 EUR auf 15.489.000 EUR Mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von von 247.000 EUR um +858.000 EUR auf 1.105.000 EUR festgestellt. Gesamtdeckungsfähigkeit / Übertragbarkeit / Bewirtschaftungsvermerk Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 3 Finanzstatut). Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanzstatut). Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§ 12 Abs. 5 Finanzstatut). Die Vollversammlung nimmt von der Wiederanlage der Fondserträge bei thesaurierenden Fonds zustimmend Kenntnis. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen der von der Vollversammlung in der Sitzung vom 3. Dezember 2018 beschlossenen Wirtschaftssatzung unverändert. Konstanz, 2. Dezember 2019 IHK Hochrhein-Bodensee Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirt- schaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 2. Dezember 2019 IHK Hochrhein-Bodensee Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Nachtragswirtschaftssatzung der IHK Hochrhein-Bodensee für das Geschäftsjahr 2019 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 2. Dezember 2019 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verord- nung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) i.V.m. § 110 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) und der Beitragsordnung vom 27. November 2017, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2020 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) beschlossen: I Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. In der Plan-Gewinn-und Verlust-Rechnung (Plan-GuV) mit der Summe der Erträge in Höhe von 13.260.000 EUR mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 18.642.000 EUR mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 5.382.000 EUR 2. Im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 EUR mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 570.000 EUR mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 2.752.000 EUR mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 570.000 EUR festgestellt. II Gesamtdeckungsfähigkeit / Übertragbarkeit / Bewirtschaftungsvermerk Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 3 Finanzstatut). Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanzstatut). Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut). Die Vollversammlung nimmt von der Wiederanlage der Fondserträge bei thesaurierenden Fonds zustimmend Kenntnis. III Beitrag 1. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und Personengesell- schaften und von eingetragenenVereinen, wenn nachArt oder Umfang ein in kaufmän- nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, wird kein Beitrag erhoben, sofern deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 EUR nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be- triebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge werden erhoben von 2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebe- trieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts- betrieb nicht erfordert, a) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5.200 EUR bis einschließlich 24.500 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 65 EUR b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 24.500 EUR bis einschließlich 120.000 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 130 EUR c) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 120.000 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1 Abs. 2 eingreift) 260 EUR 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wirtschaftssatzung der IHK Hochrhein-Bodensee für das Geschäftsjahr 2020

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