Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember '19 - Hochrhein-Bodensee

12 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 55 RECHT PRAXISWISSEN Unternehmenskauf Erwerber haftet für alte Kartellverstöße W er ein Unternehmen kauft und die Geschäfts- tätigkeit im Wesentlichen weiterführt, haftet für früher begangene Kartellverstöße des übernom- menen Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn das übernommene Unternehmen in der Zwischenzeit liqui- diert worden ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Skanska-Urteil vom 14. März dieses Jahres (Az. C-724/17) entschieden. Ein Unternehmen könne seiner Haftung wegen Kartellverstößen nicht dadurch entgehen, dass es durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art seine Identität ändere. Die Rechtsnachfolgehaftung war schon bisher für kar- tellrechtliche Bußgelder anerkannt; sie gilt nun auch für zivilrechtlichen Schadensersatz. Dies stärkt die Position der Kartellgeschädigten, die den Rechtsnach- folger beziehungsweise die Konzernmütter von kar- tellbeteiligten Gesellschaften auch dann in Anspruch nehmen können, wenn letztere nicht mehr existieren. Kehrseite der Medaille ist das gestiegene Risiko des Käufers, später für Kartellverstöße des erworbenen Unternehmens zu haften. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach unbegrenzt und richten sich al- lein nach dem tatsächlich entstandenen Schaden der Kartellgeschädigten, sodass auch kartellbedingt überhöhte Einkaufspreise oder entgangene Gewinne zu ersetzen sind. Vor diesem Haftungspotenzial ist beim Kauf eines Unternehmens Vorsicht geboten: Der Erwerber sollte im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung auf kartell- rechtliche Risiken achten und diese gegebenenfalls durch die Vereinbarung von Garantien oder Haftungs- freistellungen abdecken oder beim Kaufpreis be- rücksichtigen. Die Rechtsnachfolgehaftung gilt nach dem Urteil des EuGH ausdrücklich für Share Deals, ist aber in Anwendung des Grundsatzes wirtschaftli- cher Kontinuität auch bei Asset Deals denkbar, wenn das ursprüngliche Unternehmen nicht mehr existiert. Stephanie von Riegen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Entlastung der Geschäftsführung Wirkung je nach Rechtsform unterschiedlich M it der Entlastung bringen die Gesellschafter einer Gesellschaft – in der Regel die Haupt- oder Gesellschafterversammlung – nachträglich ihre Zustimmung zur Tätigkeit der Geschäftsfüh- rung zum Ausdruck. Über die Entlastung wird üblicherweise einmal jährlich in der ordentlichen Gesellschafterversammlung entschie- den, und zwar zusammen mit dem Jahresabschluss. Die Entlastung dient als Anerkennung des Geschäftsführers für seine zurückliegende Arbeit und bildet zugleich die Basis für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit im kom- menden Jahr. Welche rechtlichen Konsequenzen der Entlastungs- beschluss hat, hängt von der Gesellschaftsform ab. Bei GmbHs und Personengesellschaften führt der Entlastungsbeschluss dazu, dass die Gesellschaft auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer verzichtet, jedenfalls soweit die zugrunde liegenden Tatsachen beim Entlas- tungsbeschluss bekannt waren. Bei einer AG stellt die Entlastung hingegen keinen Verzicht dar; die AG oder einzelne Aktionäre kön- nen auch nach einer Entlastung etwaige Ersatzansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder geltend machen. Wenn die Hauptversammlung dem Vorstand – bei verweigerter Entlastung – auch noch ausdrücklich das Vertrauen entzieht, kann der Aufsichts- rat die betreffenden Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen. Ein Anspruch auf Entlastung besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen vorbildlich geleitet wurde. Denn Vertrauen kann nicht erzwungen werden. Das hat der Bundesgerichtshof be- reits 1985 entschieden. Wird die Entlastung abgelehnt, bleibt die Geschäftsführung aber nicht schutzlos. Wenn die Gesellschafter einem GmbH-Geschäftsführer mit einer Schadenersatzklage drohen, kann er gerichtlich feststellen lassen, dass die Vorwürfe unberechtigt sind und derartige Ansprüche gegen ihn nicht bestehen (sogenannte negative Feststellungsklage). Die gleiche Möglichkeit hat auch der Vorstand einer AG, der sich einer un- gerechtfertigten Abberufung ausgesetzt sieht. Zudem berechtigt die – zu Unrecht – verweigerte Entlastung den Vorstand oder Ge- schäftsführer, seinen Anstellungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen und den dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Insofern sollte die Entlastungsentscheidung wohl bedacht und geprüft werden. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Käufer sollten beim Erwerb kartellrechtliche Risiken beachten Ein Anspruch auf Entlastung besteht nicht Bild: Antonioguillem - Fotolia

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