Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November '19 -Südlicher Oberrhein

11 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 55 RECHT Praxiswissen OGH-Entscheidung zu Geschlechterklauseln Unzulässig in Gesellschaftsverträgen M änner und Frauen sind laut Grundgesetz (GG) gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden (Artikel 3 Absatz 3 GG). Diese heute selbstverständ- lichen Grundsätze zeigen sich im Wirtschaftsleben etwa bei Stellenanzeigen, die sich – gekennzeichnet durch den Zusatz (m/w/d) – gleichermaßen an Män- ner, Frauen und inter- oder transsexuelle Personen richten müssen. Das war bekanntlich nicht immer so. Relikte der Auffassung, dass Männer für das Berufsle- ben generell besser geeignet sind, schlummern heute noch – häufig unbemerkt – in den Schubladen vieler traditionsreicher Familienunternehmen. In manchen alten Gesellschaftsverträgen findet sich etwa die Regelung, dass nur Söhne der Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten können und Töchter von der Rechtsnachfolge ausgeschlossen sind – unabhängig von ihrer Qualifikation. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun klargestellt, dass derartige, ausschließlich nach dem Geschlecht differenzierende Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen sittenwidrig und nichtig sind, da hierdurch der Zugang zur Ausübung einer unter- nehmerischen Tätigkeit in unzulässiger Weise einge- schränkt wird (Az. 6 Ob 55/18h). Dies gilt explizit nicht nur für künftige, sondern auch für Altverträge. Die Entscheidung des OGH könnte für das deutsche Recht Vorbildcharakter haben. Zwar ist der Vertrags- freiheit allgemein eine hohe Bedeutung beizumessen. Dennoch werden „diskriminierende“ Nachfolgerege- lungen in Gesellschaftsverträgen zunehmend restrikti- ver beurteilt, da sie nicht nur den konkreten Erblasser, sondern das gesamte Unternehmen als Dauerzustand betreffen. Ob der (generelle) Ausschluss weiblicher Abkömmlinge danach einer gerichtlichen Prüfung standhielte, ist fraglich. Nachfolgeklauseln, die ein bestimmtes Mindestalter oder eine bestimmte Qua- lifikation voraussetzen, sind hingegen unbedenklich. Bei seit Jahrzehnten bestehenden Gesellschaftsver- trägen sollte immer mal wieder überprüft werden, ob die Nachfolgeregelungen noch zeitgemäß sind. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Werbe-Cookies Aktive Einwilligung erforderlich C ookies sind kleine Textdatei- en mit Informationen zu Inter- netnutzern, die in deren Browsern abgelegt werden. Sie dienen dazu, Webseitenbesucher wiederzuer- kennen, deren Einstellungen zu speichern (zum Beispiel abgelegte Waren in einem Onlinewarenkorb) und ihr Surfverhalten nachzuvoll- ziehen, etwa um sie daraufhin mit zielgerichteter Werbung anspre- chen zu können. Der Einsatz von derartigen Cookies, die Informa- tionen zu Werbezwecken sam- meln, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Inter- netnutzers; dabei reicht es nicht, wenn lediglich ein voreingestelltes Ankreuzhäkchen angeklickt wird. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst entschieden (Urteil vom 1.10.2019 - Rs. C-673/17). Gegenstand des Verfahrens war ein Onlinegewinnspiel. Internetnutzer, die daran teilnehmen wollten, sollten ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Dafür wurde ihnen ein Ankreuzkästchen mit einem vor- eingestellten Häkchen präsentiert. Die gesetzten Coo- kies dienten dazu, Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner des Gewinnspielanbieters zu sam- meln. Der EuGH stellte fest, dass das sogenannte Opt- Out-Verfahren im Zusammenhang mit der Speicherung von Cookies, die zu Werbezwecken gesetzt werden, nicht ausreichend ist. Wer Cookies zu Werbezwecken in seinen Internetauftritt einbindet, muss hierzu im Wege eines Opt- in-Verfahrens die aktive Einwilli- gung der Besucher einholen. In der Regel erfolgt dies im Rahmen eines Cookie-Banners, in dem die verschiedenen Cookies detailliert zu nennen sind. Der Versuch, dem Besucher die Einwilligung beim Weitersurfen „unterstellen“ zu wollen, gehört damit genauso der Vergangenheit an wie Lösungen, bei denen lediglich die Möglichkeit besteht, eine vor- eingestellte Einwilligung „abzuwählen“. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Cookies personenbezogene Daten beinhalten oder nicht. Darüber hinaus sind im Rahmen der Datenschutzhinwei- se genaue Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zu machen. Auf Tracking- maßnahmen basierende Marketingtätigkeiten werden dadurch erschwert und erfordern einen erheblichen Umstellungsaufwand. Morton Douglas/Lukas Kalkbrenner Friedrich Graf von Westphalen & Partner Unterstellte Einwilligung und Abwahl von Vorein­ stellung unzulässig Nachfolge­ klauseln in älteren Ver- trägen sollten überprüft werden Bild: momius – Adobe Stock

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