Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November '19 - Hochrhein-Bodeansee
11 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 57 STEUERN Praxiswissen Grunderwerbsteuerreform Bei „Share Deals“ drohen zusätzliche Belastungen B ei der Veräußerung von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer an. Dasselbe gilt bei der Veräußerung von Unternehmen im Wege eines An- teilsverkaufs („Share Deals“), wenn die Gesellschaft über Grundeigentum verfügt. Die entsprechenden Regelungen sollen zum Jahreswechsel verschärft werden. Bislang führt bei grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften nur die – unmittelbare oder mittelbare – Vereinigung von 95 Prozent der Anteile in einer Hand zur Grunderwerbsteuer. Werden weni- ger als 95 Prozent der Anteile veräußert, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Sollten sämtliche Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft übertragen werden, ohne dass dies Grunderwerb- steuer auslöst, muss sichergestellt sein, dass die Anteile von zwei voneinander unabhängigen Erwer- bern im Verhältnis von zumindest 94,9 Prozent zu 5,1 Prozent erworben werden. Bei Personengesellschaften mit Grundbesitz löst über die Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile in einer Hand hinaus auch bislang schon der Wechsel von mehr als 95 Prozent der Anteile innerhalb von fünf Jahren Grunderwerbsteuer aus. Diese Regelung soll zu- künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten. Zugleich will der Gesetzgeber den Schwellenwert ganz generell von 95 auf 90 Prozent absenken und die Haltefrist auf zehn Jahre verlängern. Die Anteilsübertragung von grundstücksbesitzenden Gesellschaften wird damit weitaus häufiger als bislang Grunderwerbsteuer auslö- sen. Dies gilt nicht nur für reine Immobiliengesellschaf- ten, die außer der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien keinen Geschäftsbetrieb haben, sondern für alle Gesellschaften mit Grundbesitz. Zusammen mit den je nach Bundesland unterschied- lichen Erhöhungen der Grunderwerbsteuer in den vergangenen Jahren und den ungenügenden Befrei- ungsregeln für gruppeninterne Umgestaltungen wird die Grunderwerbsteuer damit immer mehr zu einem Hindernis für notwendige Umstrukturierungen und Nachfolgegestaltungen. Unternehmen und Investoren sollten auf jeden Fall bestehende Gesellschaftsstruk- turen und geplante Transaktionen überprüfen. Zeich- net sich ab, dass die neuen Regelungen zu relevanten Verschlechterungen führen, sollten die Maßnahmen noch 2019 vollzogen werden. Stefan Lammel Friedrich Graf von Westphalen & Partner Jobtickets und Fahrtkostenzuschüsse Der Weg zur Arbeit ist steuerfrei S eit dem 1. Januar dieses Jahres sind Arbeitgeber- leistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personenverkehr steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (nicht bei Gehaltsumwandlung). Ein Schreiben des Finanzministeriums vom 15. August beseitigt Unklarheiten. Demnach fallen unter die Befreiung Leistungen des Arbeitgebers in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberech- tigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) zu den von den Arbeitnehmern erworbenen Berechtigungen. Hierzu ge- hören unter anderem Einzel- und Mehr- fahrscheine, Zeitkarten (Jobtickets: Mo- nats- und Jahrestickets, Bahncard) sowie Ermäßigungskarten. Wichtig ist die Trennung zwischen Personenfern- und -nahverkehr. Zum Personenfernverkehr gehören Fern- züge der Deutschen Bahn oder anderer Anbieter (zum Beispiel TGV) und Fernbusse. Als öffentlicher Perso- nennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmit- tel, die nicht Personenfernverkehr sind. Nicht von der Steuerbefreiung erfasst sind für konkrete Anlässe speziell gemietete Busse oder Bahnen, Taxen im Ge- legenheitsverkehr sowie der Luftverkehr. Während die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt ist, also auch bei Privatfahrten, umfasst die Steuerfreiheit im Personenfernverkehr im Allgemeinen nur Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wird einem Mitarbeiter zum Beispiel eine Bahncard 100 zur Verfügung gestellt, bleibt dabei nur der Teil der Aufwendungen steuerfrei, der auf Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte entfällt. Der auf die Privatfahrten entfallende Aufwands- teil löst steuerpflichtigen Arbeitslohn aus. Gilt die Fahrkarte indes nur für die Strecke von der Wohn- zur Tätigkeits- stätte, ist die tatsächliche Nutzung der Fahrtberechtigung auch zu privaten Fahrten etwa am Wochenende unpro- blematisch. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbare Entfernungspauschale bis maximal null Euro. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 plant der Gesetz- geber nun eine pauschale Besteuerung des Jobtickets mit 25 Prozent. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen, und der Werbungs- kostenabzug soll ohne eine Kürzung möglich sein. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Anteilsübertra- gung wird häu- figer Grund- erwerbsteuer auslösen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs wird immer begünstigt
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