Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober '19 -Südlicher Oberrhein

Wirtschaft im Südwesten 10 | 2019 54 Praxiswissen STEUERN Schenkungssteuer bei vorzeitiger Immobilienübertragung Sparen durch Nießbrauchsvorbehalt D ie Preise für Wohnimmobilien erreichen scheinbar unaufhalt- same Höchststände. Das macht das Schenken und Vererben deutlich teurer, wenn Schenkungs- und Erbschaftssteuer anfällt. Vor diesem Hintergrund kann es sich für viele Familien lohnen, Grundvermögen vorzeitig auf die Kinder zu übertragen, dies aber unter Nießbrauchsvorbehalt: Beim Nießbrauch kann das Haus oder die Wohnung von den Eltern (Nieß- braucher) lebenslang selbst genutzt werden; bei Miet­ objekten stehen die Mieteinnahmen weiterhin den Nießbrauchern zu. Schenkungs- und Erbschaftssteu- er wird bei der Übertragung der Immobilie gespart, weil vom Verkehrswert der Immobilie der Wert des Nießbrauchs abgezogen werden kann. Dieser Wert ermittelt sich durch Multiplikation der jährlichen Mieteinnahmen beziehungsweise der ortsüblichen Miete bei Selbstnutzung (nach Abzug aller Kosten) mit einem Vervielfältiger aufgrund der statis- tischen Lebenserwartung der Berechtigten/Eltern. Je jünger die Eltern bei der Übertragung sind, desto höher ist der Kapitalwert des Nießbrauchs, der vom Wert der Immobilie abgezogen werden kann, und somit die Ersparnis. Der Nießbrauch ist notariell zu beurkunden und im Grundbuch einzutragen. Auch ohne Nießbrauch lassen sich Schenkungs- und Erbschafts- steuern vermeiden: So ist die Übertragung eines sogenannten Familienheims an den Ehegatten zu Lebzeiten grundsätzlich steu- erbefreit. Auch der Erwerb des Familienwohnheims von Todes wegen durch den Ehegatten und durch Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel un- verzügliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) ohnehin von der Erbschaftssteuer befreit. Bei der Übertragung von Mietobjekten mit Nießbrauch sind neben erbschafts- und schenkungssteuerlichen Aspekten auch andere Aspekte wie die damit verbun- denen ertragssteuerlichen Folgen zu beachten (beispielsweise die Auswirkungen auf Abschreibungsmöglichkeiten und die Möglichkeit des Abzugs von Werbungskosten). Daher sollte in allen Fällen eine umfassende Beratung unter Abwägung der Interessen und zivilrecht- lichen, ertragssteuerlichen, schenkungs- und erbschaftssteuerli- chen Auswirkungen erfolgen. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Überlassung von Dienstfahrrädern Neuregelung bei der Gehaltsumwandlung D ie Überlassung von Dienstfahrrädern durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer kann entweder durch Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Dabei wird zwischen Fahrrädern und Elektrorädern, deren Motor Geschwindigkeiten bis 25 Kilometer pro Stunde unterstützt (verkehrsrechtlich kein Kraft- fahrzeug), und einer Unterstützung über 25 Kilometer pro Stunde (Kraftfahrzeug) unterschieden. Bei der Gehaltsumwandlung unterliegt die private Nutzung des Fahrrads der Lohnsteuer. Der lohnsteuerlich zu erfassende Nut- zungsanteil (einschließlich Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) ermittelt sich bei Fahrrädern und Elektrorädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, wie folgt: Bisher wurde als monatlicher Durchschnittswert ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Her- stellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließ- lich Umsatzsteuer festgesetzt. So waren beispielsweise bei einem Fahrrad mit einer Preisempfehlung von 3.800 Euro monatlich 38 Euro zu versteuern. Durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März wurde festgelegt, dass bei Beginn der Überlas- sung an den Arbeitnehmer zwischen 2019 und 2021 der monatliche Durchschnittswert ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten Preisempfehlung beträgt. Im obigen Beispiel wären bei Überlassung im Jahr 2019 monatlich nur 19 Euro zu versteuern. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft oder geleast hat, kommt es nicht an. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge wird nicht angewendet. Wird vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn ein Vorteil durch Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ge- währt, das kein Kraftfahrzeug darstellt, bleibt dieser Vorteil ab 2019 bis inklusive 2021 vollständig steuerfrei. Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzusetzen. Werden Elektroräder, die Kraftfahrzeuge sind, im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen, gelten bei der Anschaffung zwischen 2019 bis einschließlich 2021 die gesetzlichen Regelungen für Elektrofahrzeuge. Für die Ermittlung des lohnsteuerlichen Nutzungsvorteils greift bei der sogenannten Ein-Prozent-Regelung eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Die Halbierung ist auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden, die gesondert mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer anzusetzen sind. Im obigen Beispiel sind bei einer Entfernung von zehn Kilometern zusätzlich (0,03 Prozent x 1.900 Euro x 10 km =) 5,70 Euro zu versteuern. Dies ist der einzige wesentliche Unterschied zwischen Fahrrädern, die Kraftfahrzeuge sind, und solchen, die es nicht sind. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Schenkung an Ehegatten ist steuerfrei Privates Nutzen von Dienstfahrrädern wird steuerlich begünstigt. Bild: Sergey Nivens - AdobeStock

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