Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober '19 -Südlicher Oberrhein

10 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 53 Das Aktienregister und seine Besonderheiten Nicht öffentlich einsehbar J eder Interessierte kann dem Handelsregister entnehmen, wer an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesell- schaft (KG) beteiligt ist. Gleiches gilt für die Gesellschafter einer GmbH. Hier muss bei der Gründung sowie nach jeder Änderung der Beteiligungsverhältnisse von der Geschäftsführung oder dem beteiligten Notar unverzüglich eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden. Auch bei Aktiengesellschaften sieht das Gesetz eine Art Gesell- schafterliste vor – das sogenannte Aktienregister. Wie bei der OHG, KG oder GmbH sind darin unter anderem Name, Vorname, Geburts- datum und Adresse jedes Aktionärs einzutragen. Ziel des Aktien- registers ist jedoch nicht der Schutz von Gesellschaftsgläubigern. Vielmehr soll Rechtsklarheit über die Personen geschaffen werden, die der AG gegenüber als Mitglieder berechtigt und verpflichtet sind. Dies erklärt auch den wichtigsten Unterschied zu den im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaftern und der GmbH-Gesellschafterliste: Das Aktienregister ist nicht öffentlich einsehbar. Es ist grundsätzlich nur dem Vorstand gestattet, die Registerdaten für die „Aufgaben der Gesellschaft im Verhältnis zu den Aktionären“ zu verwenden. Darunter fallen etwa Einladungen zur Hauptversammlung oder sogenannte Investor-Relations-Maß- nahmen. Der einzelne Aktionär kann nur Auskunft über sämtliche zu seiner Person im Aktienregister eingetragenen Angaben ver- langen. Ein darüber hinausgehendes allgemeines Auskunftsrecht steht dem Aktionär nicht zu – auch nicht über das Fragerecht in der Hauptversammlung. Ein berechtigtes Interesse der Aktionäre, Gläubiger und auch der Öffentlichkeit an den wesentlichen Beteiligungsverhältnissen einer AG erkennt jedoch auch der Gesetzgeber an. Aus diesem Grund sind zumindest Unternehmen (im Gegensatz zu Privatpersonen) verpflichtet, der Gesellschaft eine Beteiligungsquote von mehr als 25 Prozent mitzuteilen. Die AG muss diese wesentliche Beteiligung wiederum im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Noch weitergehende Mitteilungspflichten gelten darüber hinaus bei börsennotierten Aktiengesellschaften. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Vereinbarungen im Konzern Vorsicht bei Mehrvertretung P aragraf 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbietet zur Vermeidung von Interessenskonflikten sogenannte In-sich-Geschäfte. Das heißt, niemand darf beim Abschluss eines Vertrags gleichzeitig bei- de Parteien vertreten. Wenn in einem Konzern die Muttergesellschaft mit der Tochtergesellschaft einen Vertrag abschließen möchte, dann darf demnach nicht auf beiden Seiten dieselbe Person handeln, sei es als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmäch- tigter. Mit einer Ausnahme: Dem Vertreter wurde zuvor Befreiung von Paragraf 181 BGB erteilt – und zwar auf beiden Seiten. Derartige Fallkonstellationen sind nicht immer leicht zu erkennen, insbesondere dann, wenn ein größeres Ver- tragswerk verschiedene Rechtsbeziehungen beinhal- tet. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az. 13 U 31/16) kürzlich einen Verstoß gegen Paragraf 181 BGB in einem Fall angenommen, bei dem eine Finan- zierungsvereinbarung sowohl einen Darlehensvertrag als auch eine Garantievereinbarung enthielt und die Darlehensnehmerin und die Sicherungsgeberin – eine Tochtergesellschaft der Darlehensnehmerin – von den- selben Prokuristen vertreten wurden. Die Prokuristen waren nicht von den Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB befreit. Deshalb hat das OLG Frankfurt die Vereinbarung als unwirksam betrachtet. Die Interessen der Vertretenen waren nach Auffassung des OLG nicht gleichgerichtet, sondern gegenläufig. Gerade bei kon- zerninternen Darlehens- und Garantievereinbarungen sind die Vertretungsverhältnisse daher sorgfältig zu prüfen. Gerhard Manz, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Vor Vertragsun­ terzeichnung ist eine sorgfältige Prüfung sinnvoll Bild: rcfotostock - stock.adobe.com

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