Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober '19 -Südlicher Oberrhein
Praxiswissen RECHT ANZEIGE Totenfürsorgerecht Wer muss über die Grabpflege entscheiden? D er Bundesgerichtshof hatte unlängst in dritter Instanz darüber zu entscheiden, ob die Tochter eines Erblassers seiner Enkelin untersagen darf, das Grab des Erblassers zu pflegen (BGH – Urteil vom 26.02.2019 – VI ZR 272/18). Das Gericht stellte grundsätzlich klar, dass die Grabpflege derjenigen Person obliegt, der das sogenannte „Totenfürsor- gerecht“ zusteht. Dieses Recht beinhaltet unter anderem die Befugnis, für die Bestattung des Ver- storbenen zu sorgen, die Gestaltung und das Erschei- nungsbild einer Grabstätte zu bestimmen sowie das Grab zu pflegen und sein Erscheinungsbild aufrecht- zuerhalten. Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von Paragraf 823, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das im Falle seiner Verletzung An- sprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend Paragraf 1004 BGB begründen kann. Für die Frage, wem dieses Recht zusteht, ist der Wille des Erblassers maßgeblich. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung, den Ort der letzten Ruhestätte so- wie dessen Pflege, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen. Beim Ermitteln des Willens des Erblassers, wem das Totenfürsorgerecht zustehen soll, ist, anders als für die Einsetzung eines testamentarischen Erben, eine rechtswirksame letztwillige Verfügung nicht er- forderlich. Für die Bestimmung des Totenfürsorgebe- rechtigten kommt es auch nicht auf eine ausdrückliche Willensbekundung des Erblassers an. Vielmehr genügt es, wenn sein Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall konnte anhand der Gesamtumstände festgestellt wer- den, dass nach dem Willen des Erblassers die Tochter für seine Totenfürsorge berechtigt sein soll, so dass sie der Enkelin die Grabpflege untersagen durfte. Aller- dings ist zur Vermeidung von solchen unnötigen Strei- tigkeiten, die mit entsprechenden Verfahrenskosten verbunden sind, zu empfehlen, dass der Erblasser zu- mindest schriftlich, wenn nicht sogar testamentarisch verfügt, wem das Totenfürsorgerecht zustehen soll. Sofern eine entsprechende Bestimmung fehlt, sind die Erben die Berechtigten. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Eine ausdrück liche Willens bekundung ist nicht nötig, ver hindert aber Streit
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