Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober '19 -Südlicher Oberrhein

ANZEIGE lung des Prüfungsergebnisses nicht amTag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (4) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschlussprü- fung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG). (5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschluss- prüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG). § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BBiG“, - die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), - die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden, - die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), so- weit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Namenswiedergabe (Faksimile) oder die Unterschrift des Beauftragten der Kam- mer mit Siegel. Im Prüfungszeugnis können darüber hinaus auch die selbstständigen Prüfungsleistungen ei- nes Prüfungsbereichs (§ 23 Abs. 2 Satz 2) ohne Bewertung aufgeführt werden. Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die vorläufige Einordnung desAbschlus- ses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau, enthalten sein. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französisch- sprachige Übersetzung beizufügen.Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufs- schulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungs- leistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Abs. 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen derWiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungs- leistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechts- behelfs-belehrung gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechts-behelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsar- beiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Abs. 1 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbe- wahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gem. §§ 9, 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung außer Kraft. Freiburg, den 13. März 2019 gez. gez. Der Präsident Hauptgeschäftsführer Dr. Steffen Auer Andreas Kempff Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat mit Schreiben vom 18. Juli 2019, Az.: 42-6014.2-11/71 gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 2 und 62 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbil- dungs-gesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581), die Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen genehmigt. Die Prüfungsordnung wurde am 30. Juli 2019 ausgefertigt und wird in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Heft Oktober 2019, veröffentlicht. Freiburg, 30. Juli 2019 gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon

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