Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September '19 -Südlicher Oberrhein

9 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 61 Praxiswissen STEUERN/ RECHT Bei Kapitalgesellschaften mit Poolvereinbarungen möglich Verschonung von der Erbschaftssteuer Ab September neue Anforderungen für Bezahlungen im Onlinehandel „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ wird Pflicht Um die Pool- vereinbarung sicher zu gestalten, sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden D amit die Fortführung eines Unternehmens bei einem Generationenwechsel nicht durch eine er- drückende Steuerlast gefährdet wird, sieht das Erb- schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für sogenanntes begünstigtes Vermögen, insbeson- dere Betriebsvermögen, unter bestimmten Voraus- setzungen eine Verschonung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vor (§§ 13a,b ErbStG). Anteile von Kapitalgesellschaften fallen nur dann unter diese Be- günstigung, wenn der Erblasser oder Schenker entwe- der selbst mit mehr als 25 Prozent an der Kapitalgesell- schaft beteiligt war oder wenn eine Poolvereinbarung mit Mitgesellschaftern besteht, die zusammen diese Mindestbeteiligungsquote erfüllen. In der Poolverein- barung sind zum einen Verfügungsbeschränkungen über die Anteile der Poolmitglieder und zum anderen eine Stimmrechtsbindung zu vereinbaren, das heißt die Poolmitglieder müssen sich verpflichten, in der Gesellschafterversammlung stets einheitlich abzu- stimmen. Die Verfügungsbeschränkung über Anteile kann auch im Gesellschaftsvertrag enthalten sein oder durch einen gesonderten Vertrag geregelt werden. Für die Stimmrechtsbindung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dafür keine besondere Form erfor- derlich ist und selbst eine mündliche Vereinbarung zur einheitlichen Ausübung des Stimmrechts ausreicht (Urteil vom 20.02.2019 – Az. II R 25/16). Will man die Poolvereinbarung jedoch sicher gestalten, sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Denn diese muss gegenüber der Finanzverwaltung nachge- wiesen werden. Wenn über die Mindestanforderung hinausgehende Regelungen (zum Beispiel für Anteils- übertragungen) in der Poolvereinbarung getroffen wer- den sollen, kann sogar eine notarielle Beurkundung notwendig sein. Stefan Lammel Friedrich Graf von Westphalen & Partner A b 14. September gelten in Deutschland – in Um- setzung einer EU-Richtlinie – strengere Standards bei der Bezahlung im Onlinehandel. So ist etwa die „einfache“ Zahlung durch bloße Angabe der Kreditkar- tendaten dann nicht mehr möglich. Vielmehr muss sich der Kunde stets durch einen weiteren Sicherheitsfaktor identifizieren, um den Bezahlvorgang abzuschließen. Die EU-Kommission will so den Betrug mit gestohlenen Kreditkarten- und Zugangsdaten im Internet eindäm- men. Für diese sogenannte starke Kundenauthenti- fizierung (geläufiger: Zwei-Faktor-Authentifizierung) kommen folgende drei mögliche Faktoren in Betracht: • etwas, das nur der Nutzer weiß, zum Beispiel ein Passwort • etwas, das nur der Nutzer besitzt, zum Beispiel eine SMS an ein Smartphone • etwas, das der Nutzer selbst ist, zum Beispiel biome- trische Nachweise wie ein Scan des Fingerabdrucks. Zwei dieser drei Faktoren müssen für jeden Zahlungs- vorgang erfüllt sein. Das bedeutet Aufwand für Banken und Zahlungsdienstleister: Sie müssen für den Bezahl- vorgang einen zusätzlichen Authentifizierungsfaktor einrichten und den Kunden nach der gewünschten Art der Identifizierung befragen. Der Onlinehändler muss eine Software installieren, die bei der Bezahlung den zusätzlichen Sicherheitsfaktor abfragt. Unterlässt er dies, droht ein unerfreuliches Szenario: Soweit Bank oder Zahlungsdienstleister ihre Hausaufgaben gemacht haben, scheitert der Bezahlvorgang und der Onlinekauf wird nicht abgeschlossen. Dann gilt die goldene Regel im Internet: „The competitor is just one click away.“ Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Bei Zahlungen im Onlinehandel ist ein zweiter Sicherheitsfaktor wie ein Finger­ abdruck nötig Bild: Rogatnev - Fotolia

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