Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September '19 - Hochrhein-Bodensee

9 | 2019 Wirtschaft im Südwesten I • die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses. § 14 Nichtbestehen der Püfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung für: • den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwa- genverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ent- spricht oder • den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV entspricht. (2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulo- sepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“, Seriennummer und Aus- gabenummer. § 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise (1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß § 15 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist: Güterverkehr: • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr, • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit 01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung), • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fach- richtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heil- bronn, • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Lo- gistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungs- richtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn. Personenverkehr: • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr, • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, • Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhoch- schule Heilbronn, • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden, • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungs- richtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn. (2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlussprüfungen mög- lich, sofern das zuständige Bundesministerium diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat. (3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrs- gesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung nach § 15 umgeschrieben werden. § 17 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der IHK in Kraft. Konstanz/Schopfheim, 25. Juli 2019 IHK Hochrhein-Bodensee Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirt- schaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 29. Juli 2019 IHK Hochrhein-Bodensee Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Gebührentarif ab 1. September 2019 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bo- densee hat in ihrer Sitzung am 25. Juli 2019 gem. § 4 des Gesetzes zur vor- läufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) und gem. § 4 Abs. 2 b) der Satzung der IHK Hochrhein-Bodensee vom 3. Dezember 2018 sowie gem. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der IHK Hochrhein- Bodensee vom 28. November 2007 den Gebührentarif wie folgt neu gefasst: 1. Außenwirtschaft | International EUR EUR 1.1 Ausstellen eines Carnets für Mitglieder bis zu 5 Reisen für Mitglieder ab 6 Reisen *) auch für Mitglieder der Handwerkskammer für nicht IHK-Zugehörige 67,00*) 85,00*) 132,00 1.2 Nachbearbeitung eines Carnets 37,00 1.3 Regulierung nicht ordnungsgemäß abgefertigter Carnets 63,00 1.4 Ausstellen von Ursprungszeugnissen sowie dem Wirtschaftsver- kehr dienenden Bescheinigungen inklusive bis drei Kopien für jede, ab 4. Kopie 18,00 3,00 Zuschlag für nicht IHK-Zugehörige EUR EUR 1.5 Ausstellung von elektronischen Ursprungszeugnissen 18,00 1.6 Ausstellung von Ursprungszeugnissen mit erhöhtem Aufwand 20,00 - 50,00 1.7 Elektronische Ausstellung von dem Wirtschaftsverkehr dienen- den Bescheinigungen 18,00 2. Berufliche Bildung 2.1Berufsausbildung und Umschulung 2.1.1 Betreuung eines Berufsausbildungs- oder Umschulungsver- hältnisses: Pauschalgebühr für die Eintragung und Prüfungen in allen Ausbildungsberufen, die nicht unter die Ausnahmen 2.1.1.1 oder 2.1.1.2 fallen 300,00 125,00 2.1.1.1 Berufskraftfahrer 600,00 165,00 2.1.1.2 Hotel- und Gastronomieberufe 350,00 125,00 2.1.2 Bei Auflösung eines Berufsausbildungs- oder Umschulungsver- hältnisses ermäßigt sich die Gebühr: a) vor Beginn der Ausbildung auf b) innerhalb der Probezeit auf c) bis zur ersten Teil- oder Zwischenprüfung auf 70,00 70,00 50% 20,00 20,00 Zuschlag für nicht IHK-Zugehörige

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