Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September '19 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 9 | 2019 36 REGIO REPORT  IHK Hochrhein-Bodensee (9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der IHK widerrufen. (10) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 12 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben. (11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein. (12) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung verwendet. (13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich der IHK zu Prüfungszwecken vor- behalten. (14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete. (15) Die Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. Die Fragen mit direkter Antwort im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbun- den und mit einer höheren Punktzahl festgelegt werden. (16) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - außer bei Multiple-Choice-Fragen - in halben und ganzen Punkten zulässig. (17) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf: • schriftliche Fragen: 40 % • schriftliche Übungen/Fallstudien: 35 % • mündliche Prüfung: 25 % (18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Das Prüfungs- ergebnis ist fünfzig Jahre aufzubewahren. § 7 Sachgebiete der Prüfung (1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen, ergeben sich für: • den Güterkraftverkehr und • den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung sowie • den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweiligen Fassung. (2) Die Sachgebiete werden gegliedert in: • Recht • Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens • Technische Normen und technischer Betrieb • Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz • Grenzüberschreitender Verkehr (3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen wie folgt ge- wichtet: • Recht: 25 % • Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 % • Technische Normen und technischer Betrieb: 15 % • Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 % • Grenzüberschreitender Verkehr: 10 % § 8 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus: • schriftlichen Fragen (1.Teil), die Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Ant- wort umfassen und • schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene Fragen mit direkter Ant- wort und Kalkulationsaufgaben umfassen. (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für: • den Güterkraftverkehr und • den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr zwei Stunden je Prüfungsteil und • den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil. (3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt: • beim Güterkraftverkehr und • beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr: - für den 1. Teil 120 Punkte und - für den 2. Teil 105 Punkte und • beim Taxen- und Mietwagenverkehr: - für den 1. Teil 60 Punkte, - für den 2. Teil 52,5 Punkte. (4) Die schriftliche Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen. Die IHK bestimmt das Verfahren. § 9 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilneh- merin nicht überschreiten. (2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt: • beim Güterkraftverkehr 75 Punkte und • beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr 75 Punkte und • beim Taxen- und Mietwagenverkehr 37,5 Punkte. (3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewer- tung der Prüfung nach § 11 ein. § 10 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin imVerlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mittei- lung der Rücktrittsgründe, zu erklären. (3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zu- rück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht ein Prüfungs- teilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich (spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin) durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. § 11 Ausschluss von der Prüfung Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prü- fung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verstoß gegen § 6 Abs. 13. Über den Aus- schluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden. § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungs- teilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausge- drückt werden. (2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zuge- lassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat. (3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin min- destens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprü- fung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestan- den“ oder für „nicht bestanden“ erklärt. (6) Die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 darf wiederholt werden. § 13 Niederschrift Für jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben: • Name,Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nati- onalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin, • Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin, • die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Personen, • die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der Prü- fung, • Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit, • die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, • einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilneh- merin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber, • eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung, • die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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