Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September '19 - Hochrhein-Bodensee
9 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 35 Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr der IHK Hochrhein-Bodensee Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 25. Juli 2019 aufgrund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der In- dustrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Ab- bau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Per- sonenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808), in der jeweiligen Fassung und der §§ 4 bis 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweiligen Fassung, sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2251) in der jeweiligen Fassung und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) in der jeweiligen Fassung folgende Prüfungsordnung beschlossen: Inhaltsübersicht: § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Prüfungsausschüsse § 4 Prüfungsarten § 5 Vorbereitung der Prüfung § 6 Grundsätze für alle Prüfungen § 7 Sachgebiete der Prüfung § 8 Schriftliche Prüfung § 9 Mündliche Prüfung § 10 Rücktritt von der Prüfung § 11 Ausschluss von der Prüfung § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses § 13 Niederschrift § 14 Nichtbestehen der Prüfung § 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung § 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise § 17 Inkrafttreten § 1 Sachliche Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für • die Bildung der Prüfungsausschüsse, • die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraft- verkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), • die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15, • die Umschreibung gemäß § 16. § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewer- berin seinen/ihren Wohnsitz hat. (2) Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die IHK des Bezirkes zuständig, in dem der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerbe- rin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zuständig. (3) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden. § 3 Prüfungsausschüsse (1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eig- nung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs, b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eig- nung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs. (2) Die IHK beruft für einen Zeitraum von fünf Jahren in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen alsVorsitzende und Beisitzer. Die IHK errichtet aus diesem Kreis zu den jeweiligen Prüfungsterminen einen Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs bzw. zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs. (3) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) beide in der jeweiligen Fassung, wobei die Prüfungsausschüsse aus einemVorsitzenden/ einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen bestehen. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Baden-Württemberg (LVwVfG) in der jeweiligen Fassung. (5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschä- digung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Prüfungsarten Die Prüfung findet statt als Prüfung für • den Güterkraftverkehr, • den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr oder • den Taxen- und Mietwagenverkehr. § 5 Vorbereitung der Prüfung (1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Be- achtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die schriftliche Anmel- dung kann auch in elektronischer Form erfolgen. (3) Die IHK soll die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen unter Berücksichtigung der Rei- henfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 12 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elek- tronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin • Ort und Zeitpunkt der Prüfung, • die Art der Prüfung, • die Prüfungsdauer, • die zugelassenen Hilfsmittel, • die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, • die in §§ 10 und 11 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt. § 6 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. (2) Die Prüfungssprache ist deutsch. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK. (4) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin- nen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteil- nehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen. (5) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben. (6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/ Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prü- ferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ableh- nungsantrag entscheidet die IHK. (7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/ die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer un- parteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. (8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlos- sen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin ein- geladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
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