Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August '19 -Südlicher Oberrhein

7+8 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 53 STEUERN Praxiswissen Abschreibungen auf Forderungen gegen ausländische Tochtergesellschaften BFH billigt steuerliche Nichtberücksichtigung D ie Finanzverwaltung kann die Einkünfte eines Un- ternehmens steuerwirksam nach oben korrigieren, wenn das Unternehmen geringere Einkünfte erwirtschaf- tet hat, weil es mit einem ausländischen verbundenen Unternehmen bessere als Drittkonditionen vereinbart hat (§ 1 Abs. 1 Außensteuergesetz, AStG). Eine solche Korrektur ist auch umgekehrt bei gewinnmindernden Ab- schreibungen möglich: dann nämlich, wenn unbesicher- te Forderungen gegen ein verbundenes Unternehmen abgeschrieben werden und wenn diese Forderungen gegenüber einem fremden Dritten nicht eingegangen worden wären. Dem stehen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar (Az.: I R 73/16) weder Regelungen der jeweils einschlägigen Doppelbe- steuerungsabkommen (nach Vorbild des Art. 9 Abs. 1 OECD-Must.Abk.) noch das EU-Recht entgegen. Der BFH hat aufgrund der Regelung in § 1 AStG offen- gelassen, ob das Ergebnis nicht bereits aufgrund der Zuordnung der abgeschriebenen Forderung zum gesell- schaftsrechtlich veranlassten Bereich zu erreichen ist. Dies wäre der Fall, wenn die Forderung dauerhaft zur Finanzierung des verbundenen Unternehmens gedient hätte und eine Rückzahlung nicht ernstlich beabsich- tigt war. Die fehlende Besicherung kann hierfür ein Indiz sein, ist allerdings – wie der BFH ebenfalls fest- gestellt hat – allein für eine solche Zuordnung nicht ausreichend. Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkun- gen auf die Finanzierung von ausländischen Tochterge- sellschaften. Müssen Forderungen gegen ausländische Tochtergesellschaften abgeschrieben werden, kann dies nun nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Muttergesellschaft nachweisen kann, dass die Forderung zu Drittkonditionen begrün- det wurde. Stefan Lammel Friedrich Graf von Westphalen & Partner Gesetzesänderung kann aus Minijob sozialversicherungspflichtige Beschäftigung machen Es drohen Nachzahlungen G eringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (sogenannte 450-Euro- oder Minijobs) werden vielfach genutzt, um einerseits die Lohnnebenkosten zu minimieren und andererseits die Arbeitnehmer der anfallenden Arbeit entsprechend flexibel einzusetzen. Die Arbeitsleistung wird häufig nicht nach vertraglich fixierter Arbeitszeit, sondern dem Arbeitsanfall ent- sprechend erbracht. Bisher wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden unterstellt, sofern keine schriftliche Verein- barung über feste Arbeitszeiten vorgelegt werden konnte. Seit dem 1. Januar 2019 gilt bei fehlender Arbeitszeitvereinbarung gesetzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Liegt keine Arbeitszeitvereinbarung vor, sind beim 2019 gelten- den Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde und einem Wochenfaktor von 4,33 (=52 Wochen/12 Monate) 795,85 Euro zu vergüten – gegenüber 382,77 Euro bei einem Mindestlohn von 8,84 Euro und einer Arbeitszeit von zehn Stunden im vergangenen Jahr. Damit kann aus einem Minijob unbemerkt und ungewollt ein sozi- alversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden, mit der Folge, dass Nachzahlungen der So- zialversicherungsbeiträge und Lohnnachforderungen durch die Arbeitnehmer drohen. Wer Arbeitnehmer im Rahmen eines Minijobs beschäf- tigt, sollte daher prüfen, ob die Arbeitszeiten vertrag- lich fixiert wurden. In Fällen, in denen die Arbeitszeiten bislang vertraglich nicht vereinbart wurden, sollten die Verträge umgehend angepasst werden, denn allein der Stundenzettel, auf dem die tatsächlich gearbeiteten Stunden vermerkt werden, ist nicht ausreichend. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Entscheidung hat erhebliche Auswirkung auf die Finanzierung ausländischer Tochtergesell- schaften Prüfen, ob die Arbeitszeiten vertraglich fixiert wurden Bild: MATTHIAS BUEHNER - Fotolia

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