Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August '19 -Südlicher Oberrhein

Teilnahmegebühr (inkl. Verpflegung): EUR 70, – Anmeldung und weitere Informationen (Teilnahmebedingungen) unter www.kanzlei-daub.com Industrie 4.0: Chancen und Risiken in einem globalen IP-Kontext Internationaler IP-Kongress Konzil Konstanz Hafenstr. 2, 78467 Konstanz 13. September 2019 von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Vorträge internationaler Experten zum japanischen, chinesischen, US-amerikanischen und deutschen/europäischen IP-Recht Nichts ist spannender als Technik. Das TECHNOSEUM sucht Deutschlands nächste Astronauten. Bewirb Dich jetzt unter: www.technoseum.de/astroflug [ BIST DU BEREIT? ] PraxiSWiSSen reCHT Bundesarbeitsgerichtsurteil zu Schwerbehinderten Keine Beschäftigungsgarantie D as Bundesarbeitsgericht (BaG) hat in einer aktuellen entscheidung vom 16. Mai (6 aZr 329/18) festgestellt, dass schwerbehinderten Men- schen keine Beschäftigungsgarantie zukomme. Sie können zwar gemäß der gesetzlichen Bestimmungen aus dem SGB ix von ihrem jeweiligen arbeitgeber verlangen, entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation bis zur Grenze der Zumut- barkeit beschäftigt zu wer- den, der arbeitgeber dürfe jedoch eine unternehme- rische entscheidung da- hingehend treffen, dass der bisherige arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen künftig entfalle und damit auch das Beschäfti- gungsbedürfnis des betreffenden schwerbehinderten Menschen. Der Fall: ein schwerbehinderter Kläger war viele Jahre als Hilfsarbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt, das insolvenz anmelden musste. Das ar- beitsverhältnis wurde sodann vom insolvenzverwalter gekündigt. im rahmen eines interessenausgleichs zwischen dem insolvenzverwalter und dem beim arbeitgeber noch vorhandenen Betriebsrat hatte man festgelegt, dass der arbeitsplatz des Klägers wegen einer Umverteilung der noch verbliebenen aufgaben nicht mehr besetzt werde. Dessen Hilfstätigkeiten sollten künftig von den verbliebenen Fach- kräften miterledigt werden. andere Tätigkeiten konnte der Kläger nicht ausüben. Das BaG war der auffas- sung, dass die Kündigung des insolvenzverwalters das arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beenden konnte. Der arbeitgeber sei nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger einen ar- beitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach eigenen Organisationskonzept nicht mehr benötigt habe. Olaf Müller Rechtsanwälte Endriss und Kollegen ANZEIGEN Bild: teracreonte - Fotolia Arbeitgeber darf Arbeits- platz von Schwerbehin- derten aus unternehmeri- schen Gründen streichen

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