Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August '19 - Hochrhein-Bodensee
Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2019 24 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Welche Produkte sind betroffen? Während die alte RoHS-Richtlinie nur für be- stimmte Kategorien von Elektro- und Elek- tronikgeräten galt, gilt die neue Richtlinie für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte (EEG) und stellt somit eine große Ausweitung des Anwendungsbereichs dar. Als ein EEG gilt jedes Gerät, das in mindestens einer seiner Funktionen von elektrischem Strom oder elektrischen Feldern abhängig ist. Damit zäh- len selbst rein passive und simpel aufgebaute Produkte wie Kabel oder RFID-Chips als EEG und fallen somit unter die neue Richtlinie. Ob ein EEG an einen privaten Endverbraucher oder im B2B-Geschäft an ein Unternehmen verkauft wird, spielt keine Rolle. Wie hängen RoHS 2 und das CE-Zeichen zusammen? Die zweite große Veränderung unter RoHS2 ist wohl das Erstarken der Richtlinie zu einer CE-Richtlinie. Während zuvor keine Kenn- zeichnung des Produkts als RoHS-konform erforderlich war, ist der Hersteller nun dazu verpflichtet, die Übereinstimmung mit den Anforderungen der RoHS2-Richtlinie durch Anbringen des einheitlichen CE-Zeichens auf dem Produkt zu erklären. Alle bisheri- gen RoHS-compliant oder ähnlichen Labels werden also durch das einheitliche CE-Kenn- zeichen ersetzt. RoHS-Produkte unterfallen damit dem CE-Kennzeichnungsprozess ein- schließlich der Pflicht zur Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung, mit der ausdrück- lich die Übereinstimmung des Produkts mit der RoHS2-Richtlinie erklärt wird. Gilt die RoHS-Richtlinie auch für Bauteile von EEG? Direkt gilt die RoHS-Richtlinie gemäß der oben aufgeführten Definition nur für fertige Geräte, also nicht für die zahlreichen Kom- ponenten und Bauteile, aus denen dieses Gerät zusammengesetzt ist. In der Praxis stellt sich aber regelmäßig die Frage, wie ein EEG (CE-kennzeichnungspflichtig) und eine Komponente (CE-Kennzeichnung ver- boten) voneinander abzugrenzen sind. Ist zum Beispiel eine Glühlampe eine Kompo- nente oder ein EEG? Die Faustregel lautet hier: Bestandteile, die eine eigene Funktion erfüllen und separat an Endnutzer verkauft werden, sind eigenständige EEG. Beispiele hierfür sind Glühlampen oder Grafikkarten für Desktop-PCs. Ersatzteile für ein Produkt oder Teile, die lediglich für die Produktion eines EEGs bestimmt sind, sind dagegen kei- ne eigenständigen EEG. Indirekt sind jedoch auch die Hersteller von Komponenten und Bauteilen dazu angehalten, die Vorgaben der RoHS-Richtlinie einzuhalten – würden sie nicht RoHS-konforme Komponenten an einen Kunden liefern, würde das für das gesamte von diesem hergestellte EEG bedeuten, dass es – entscheidend ist ja die Konzentration in jedem einzelnen homogenen Stoff – selbst nicht RoHS-konform wäre und damit nicht auf den Markt gebracht werden dürfte. OLIVER KIRCHWEHM Der promovierte Rechtsanwalt Oliver Kirchwehm (43) ist Mitgründer und Ge- schäftsführer der Safetykon GmbH mit Büros in Freiburg und Villingen-Schwen- ningen. Der gelernte Jurist beschäftigt sich seit seinem Berufsstart mit den Themen Produkthaftung und Produkt- sicherheit. In der Safetykon GmbH berät er heute Unternehmen bei allen Fragen rund um die CE-Kennzeichnung und begleitet diese bei der rechtssicheren Entwicklung und Dokumentation ihrer Produkte. Er ist Referent eines Tages- seminars, das am 17. Juli in der IHK in Konstanz stattfindet (siehe Seite 26). » Große Ausweitung des Anwendungsbereichs « RoHS steht für „Restriction of Hazardous Substances“‚ auf Deutsch also „Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe“. Ziel der RoHS-Richtlinie ist es, die Belastung für Gesundheit und Umwelt durch besonders gefährliche Stoffe und Substanzen zu verringern. Bereits die alte RoHS-Richtlinie (RoHS 1) hat dieses Ziel verfolgt. Mit der neuen RoHS 2-Richtlinie kommen jedoch zahlreiche Neuerungen auf die Hersteller zu, die spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist am 21. Juli zu beachten sind. Interview mit Oliver Kirchwehm zur neuen RoHS-Richtlinie
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