Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'19 - Hochrhein-Bodensee
6 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 25 ist in Genehmigungsbescheiden explizit gefordert. Welche Anlagen von der Pflicht betroffen sind, ist in den jeweiligen Fachgesetzen festgelegt. Von dieser Pflicht können auch kleinere Anlagen und Betriebe betroffen sein, sofern sie aufgrund ihrer Technik oder der gehandhabten Stoffe eine substanzielle Umweltre- levanz aufweisen. Die zuständige Behörde kann auch bei Anlagen, für die nach dem Gesetz keine Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten besteht, im Einzelfall die Bestellung anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können. Welche Pflichten hat der Unternehmer? Die Unternehmensleitung ist zum Aufbau einer Be- triebsorganisation verpflichtet, welche gewährleistet, dass die Pflichten im Umweltrecht, in der Arbeitssi- cherheit, im Energierecht und weitere Vorschriften eingehalten werden. So sollte sie eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen, die verpflich- tenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzu- nehmen. Sie hat darauf zu achten, den Beauftragten schriftlich zu bestellen und die zuständige Behörde und den Betriebs- beziehungsweise Personalrat da- von zu unterrichten. Zudem muss die Unternehmens- leitung dem Beauftragten die nötigen technischen, personellen und finanziellen Hilfsmittel zur Verfügung stellen und ihn bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen, sodass dem Beauftragten durch die Funktion keine Nachteile entstehen (Benachteili- gungs- und Kündigungsverbot). Mit der Bestellung des Beauftragten ist der Unternehmer keineswegs von seinen Pflichten entbunden. Er ist nach wie vor für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verant- wortlich, einschließlich erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Welche Aufgaben und Pflichten hat der Betriebsbeauftragte? Wie alle Stabsstellen dienen Betriebsbeauftrage zur spezialisierten Unterstützung und Entlastung der betrieblichen Leitung. Sie tragen durch ihr Fach- wissen und Engagement zu einer sicherheits- und fachgerechten Gestaltung von Arbeitssystemen und zum Aufbau und Erhalt eines präventiv wirkenden Risiko- und Sicherheitsmanagements bei. Allgemein hat der jeweilige Betriebsbeauftragte Aufgaben, die bei Führungsentscheidungen unterstützend mitwir- ken sollten. Er beschafft Informationen, wertet sie aus und leitet sie weiter. Er berät die Führungskräfte und Mitarbeiter fachlich, koordiniert Projekte und wirkt bei Bedarf bei der Entwicklung von Verbesse- rungskonzepten mit. Der Betriebsbeauftragte hat auch eine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, dem Einwirken auf Einführung entsprechender Regelungen und Techniken sowie eine Berichtsfunktion gegenüber der Geschäftsleitung. Welche Voraussetzungen muss der Betriebsbeauftragte mitbringen? Wirksame und effiziente Prävention, aber auch das Erfüllen von Rechtsvorschriften, kann nur mit Fach- kunde betrieben werden. Diese Fachkunde ist nicht auf die Kenntnis von Rechtsvorschriften beschränkt. Sie beinhaltet vielmehr Kompetenzen zur sicheren und fachgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Dazu gehören auch Kenntnisse von den Feldern Tech- nik, Organisation und Personal bis zur Beratung und Unterstützung insbesondere in Planungs- und Kon- zeptionsphasen. Entsprechende regelmäßige Fortbil- dungen sind in vielen Vorschriften zur Bestellung von Beauftragten festgeschrieben. Wie ist der Beauftragte in die Betriebsstruktur eingebunden? Für das Erfüllen der Aufgaben können die Führungs- kräfte auf eine fachkundige Beratung durch eigene oder, wo möglich, externe Beauftragte zurückgreifen. Bei der Übertragung der Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berück- sichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten, oder ob dafür externe Beauftragte eingesetzt werden müssen. Die Delegation von Überwachungspflichten und unter- stützenden Aufgaben hat in den vergangenen Jahren zu einem großen Kreis von sogenannten Beauftragten für unterschiedliche Sach- und Fachgebiete geführt. Größere Unternehmen sehen sich deshalb oft vor der Aufgabe, in mehreren Umweltbereichen Beauftragte zu bestellen. Die Gesetzgebung ermöglicht, die einzel- nen Beauftragtenfunktionen zu bündeln und auf eine Person zu übertragen; dennoch muss sichergestellt werden, dass die praktische Ausführung der Aufgaben gewährleistet ist. Denn die Aufgaben eines Betriebs- beauftragten können nicht nebenbei erledigt werden. Vielmehr verlangt seine überwachende, beratende und koordinierende Funktion eine gute Einbindung in das betriebliche Geschehen und die Unternehmens- organisation. Der Beauftragte ist in Stabsfunktion üb- licherweise direkt der Geschäfts- oder Betriebsleitung unterstellt. ZiM/doe Der Leitfaden der IHK zu Betriebsbeauftragten findet sich als PDF auf der Home- page der IHK Hochrhein- Bodensee unter www.konstanz.ihk.de , Dok-Nr. 16747. Auf der IHK-Website findet sich außerdem ein Muster für ein Bestellungsschreiben für Betriebsbeauftragte, welches an die betrieblichen Belange angepasst werden muss. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Beauftragte pauschal damit beauftragt werden kann. Hier sind im Einzelfall die aktuellen Regelungen der jeweiligen Funktionen zu beachten und die zu beauftragenden Bereiche zu berücksichtigen. IHK-Ansprechpartner Michael Zierer, 07622 3907-214 michael.zierer@ konstanz.ihk.de
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