Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

ANZEIGE A m 31. Januar hat die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister in Betrieb genommen. Das Internetportal soll einen umfassenden Überblick über die Anlagen und Akteure des deutschen Strom- und Gasmarktes geben. Alle Betreiber müssen sich und ihre Anlagen dort registrieren. Betroffen sind circa zwei Millionen Anlagen, darunter 1,7 Millionen Solaranlagen. Damit werden diverse Meldepflichten gebündelt und die Kommunikation zwischen den Akteuren verein- facht. Alle Akteure des Strom- und Gasmarkts sind ver- pflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Bestandsanlagen müssen neu registriert werden, auch wenn sie bereits bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind, wobei für sie eine zweijährige Über- gangsfrist bis 31. Januar 2021 gilt. Anlagen und Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen wurden oder deren installierte Leistung sich unabhängig vom Zeitpunkt der Erst­ inbetriebnahme der Anlage verändert hat, müssen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Start des Webportals registriert werden. Deren Frist endet damit am 30. Juli 2019. Dasselbe gilt für Projekte, die nach dem 1. Juli 2017 ihre Zulassung bekommen haben. Betreiber von neuen Anlagen gemäß Erneuerbare- Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetz oder neuen Stromspeichern oder neuen Netzen müssen sich innerhalb eines Monats nach der Anlagen-Inbetriebnahme oder Genehmigung des Netzbetriebs registrieren. Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, orts- feste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Notstromaggregate müssen nur dann registriert werden, wenn sie ortsfest sind und im Netzparallelbetrieb gefahren werden (kön- nen). Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, zum Beispiel Netzbetreiber und Strom- und Gashändler. Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die vorge- gebenen Fristen beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung. Im Marktstammdatenregister werden ausschließlich Stammdaten eingetragen. Dazu gehören beispielswei- se Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten und Unternehmensform. Im Unterschied dazu können Daten, die energiewirtschaftliche Aktivi- täten abbilden (zum Beispiel produzierte Strommengen und Speicherfüllstände), nicht ins Marktstammdaten- register eingetragen werden. ao Das Register: www.marktstammdatenregister.de Weitere Informationen: www.bundesnetzagentur.de/mastr Marktstammdatenregister Meldepflicht betrifft auch Solaranlagenbetreiber Bild: Smileus - Fotolia Alle Betreiber von Strom- und Gasan- lagen müssen sich im Marktstamm- datenregister eintragen. Das betrifft auch Solaranlagen auf Privathäusern.

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