Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg
Wirtschaft im Südwesten 5 | 2019 IV REGIO REPORT IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Region Schwarzwald-Baar-Heuberg hat am 21.03.2012 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), in Verbindung mit § 34 a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2012 (BGBl. I S. 1378) und der §§ 5 a bis 5 f der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003. (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durchArtikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG der Berufsqualifikationen im Bewa- chungsgewerbe vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43) folgende Prüfungsordnung beschlossen: § 1 Sachkundeprüfung Der Nachweis der Sachkunde für die Tätigkeit in den in § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Bereichen kann durch eine Prüfung nach den in den nachfolgenden Paragrafen getroffenen Re- gelungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über - für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige - rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische An- wendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. § 2 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Die Industrie- und Handelskammer Region Schwarzwald-Baar-Heuberg, im Folgenden IHK Region Schwarzwald-Baar-Heuberg genannt, errichtet einen oder mehrere Prüfungsaus- schüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen Industrie- und Handelskammern errichten. (2) Die IHK Region Schwarzwald-Baar-Heuberg beruft die Mitglieder der Ausschüsse, die Vorsit- zenden und ihre Stellvertreter für die Dauer von längstens 5 Jahren. (3) Die Prüfungsausschussmitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Vorsitzender und mindestens zwei wei- tere Mitglieder mitwirken. (5) Die §§ 83, 84, 86 und 89 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist - soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird – als angemessene Entschädigung eine Pauschale zuzüglich Fahrtkostenersatz zu zahlen. § 3 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung (1) Die IHK bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungs- termine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung soll schriftlich erfolgen. (3) Der Prüfungsbewerber hat sich bei der IHK anzumelden, in deren Bezirk sein Beschäfti- gungsort oder seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat. § 4 Belehrung, Befangenheit (1) Die Prüfungsteilnehmer werden vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Ge- samtpunktzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen belehrt. (2) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Sie sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. (3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die für den Prüfungstermin bestimmten Prü- fer ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist Einstimmigkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen wer- den, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen Vertreter ersetzt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, ent- scheidet die IHK. § 5 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Ein Prüfungsteilnehmer, der Täuschungshandlungen unternimmt oder versucht, insbesonde- re nicht zugelassene Hilfsmittel einsetzt, oder den Prüfungsablauf erheblich stört, kann vom Aufsichtsführenden von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbe- reiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. §6 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt der Prüfungsbewerber nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent- scheidet der Prüfungsausschuss. § 7 Gliederung, Durchführung und Bewertung der Sachkundeprüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung. (3) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 5 c Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung dauert 120 Minuten, für die münd- liche Prüfung sollen pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten zur Verfügung stehen. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. (4) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in § 4 BewachV festgelegten Prüfungsge- biete. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 5 a Abs. 2 i. V. m. § 4 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 4 Nr. 1 und 5 BewachV genannten Gebiete. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen. (5) Die schriftliche und mündliche Prüfung wird mit Punkten bewertet. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der in der schriftlichen Prüfung zu vergebenden Ge- samtpunkte erreicht werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schrift- liche Prüfung bestanden hat. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der in der mündlichen Prüfung zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht werden. Wenn die mündliche Teilprüfung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der schriftlichen Teilprüfung erfolgreich abgelegt wurde, gilt die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht be- standen. (6) Die Sachkundeprüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen richten sich nach § 5 c Abs. 4 Be- wachV. (7) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß § 4 BewachV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 13c Abs. 2 GewO ergänzend zu prüfen sind. Abwei- chend von Abs. 3 richtet sich in diesem Fall die Dauer der schriftlichen Prüfung nach der Anzahl der Fragen in den Sachgebieten, die zu prüfen sind, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Prüfungsfragen nach Abs. 4 Satz 1. § 8 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über Bestehen oder Nichtbestehen der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Teilprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis der mündlichen Teilprüfung nach Abschluss der Beratungen über die Prüfung mitzuteilen. (3) Ist die schriftliche oder die mündliche Teilprüfung nicht bestanden, erhält der Prüfungsteil- nehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann. (4) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der IHK eine Bescheini- gung nach Anlage 4 der BewachV. (5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO be- standen haben, wird eine Bescheinigung nach der Anlage der BewachVwV ausgestellt. § 9 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 10 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsge- richtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg. § 11 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Verkündigung im Magazin Wirtschaft der Industrie- und Handelskammer Region Schwarzwald-Baar-Heuberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gelten- de Prüfungsordnung außer Kraft. Villingen-Schwenningen, 3. April 2019 Birgit Hakenjos-Boyd Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer
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