Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

4 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 49 RECHT Praxiswissen Datenschutz-Grundverordnung Erste Bußgelder in Deutschland I m Herbst 2018 wurde das erste Bußgeld unter Gel- tung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Portugal gegen eine Klinik in Höhe von 400.000 Euro wegen des fahrlässigen Umgangs mit Patientendaten verhängt. Nun sind auch die ersten Bußgeldverfahren in Deutschland abgeschlossen. Die höchsten bisher bekannten DS-GVO-Bußgeldbescheide wurden in Deutschland vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) er- lassen: 20.000 Euro gegen einen Social-Media-Dienst- leister, der die Passwörter seiner Nutzer im Klartext gespeichert hatte, und 80.000 Euro in einem weiteren Fall, bei dem im Rahmen einer digitalen Publikation Ge- sundheitsdaten veröffentlicht wurden. In beiden Fällen war insbesondere die transparente und bereitwillige Zusammenarbeit mit der Behörde ausschlaggebend für die relativ geringen Bußgelder. Laut LfDI-Tätigkeitsbericht 2018 gab es zwischen Juni und Oktober vergangenen Jahres rund 120 Bußgeldver- fahren in Baden-Württemberg, wobei nicht alle davon mit einem Bußgeldbescheid endeten. Gleichwohl wurde angekündigt, dass eine Reihe weiterer Bescheide folgen werde und angesichts der Vielzahl an Beschwerden künftig mit einem Anstieg der Verfahren zu rechnen sei. Teilweise sei das Verhängen sechsstelliger Bußgelder zu erwarten; mit Bußgeldbescheiden in Millionenhöhe sei aktuell nicht zu rechnen. Die volle Härte des scharfen Bußgeldrahmens der DS- GVO bekam jedoch Google im Januar 2019 zu spüren, als die französische Aufsichtsbehörde einen Bescheid über 50 Millionen Euro unter anderem wegen mangel- hafter Transparenz und unzureichendem Erfüllen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegen den Suchmaschinenanbieter erließ. Es bleibt abzuwar- ten, inwieweit derartig hohe DS-GVO-Bußgelder künftig auch in Deutschland eine Rolle spielen werden. Neben der Kooperation mit der Aufsichtsbehörde werden bei der Bemessung der Bußgeldhöhe der Verschuldensgrad beim Verantwortlichen, die Größe des Betroffenenkrei- ses, die Datenmenge sowie die betroffenen Datenarten zu berücksichtigen sein. Lukas Kalkbrenner, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Widerrufsbelehrung beim Onlinehandel Nur mit Servicetelefonnummer U nternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben, sind gemäß Paragraf 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dazu ver- pflichtet, Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) umfassend zu informieren. Dazu gehört auch, dem Verbraucher Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung seines Widerrufsrechts nach den Paragrafen 312g, 355 Absatz 1 BGB sowie hinsichtlich des Musterwiderrufsformulars zur Verfügung zu stellen. „Bedingungen“ meint dabei die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme des Rechts. Der Unternehmer kann, um seinen Informationspflichten ausreichend nachzukommen, das in der Anlage 1 zu Artikel 246a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausfüllen und in Textform übermitteln. Das Oberlandesgericht Schleswig hat nun entschie- den (Urteil vom 10.01.2019 - 6 U 37/17), dass in der Widerrufsbelehrung – soweit vorhanden – auch eine Servicetelefonnummer des Unternehmers anzugeben ist. Die Entscheidung, welche Kontaktdaten in der Wi- derrufsbelehrung angegeben werden, sei nicht dem Unternehmer zu überlassen. Da das Widerrufsrecht von Verbrauchern seit Mitte 2014 nicht mehr nur in Text- form ausgeübt werden könne, müssten dem Verbrau- cher alternative Übermittlungswege durch Mitteilung der Kontaktdaten jedenfalls dann mitgeteilt werden, wenn der Unternehmer diese dem Verbraucher auch sonst eröffne. Zwar ist das Urteil inhaltlich nicht neu, da bereits die Gestaltungshinweise zur Musterwiderrufsbelehrung die Angabe einer Telefonnummer vorsehen. Hier heißt es unter Ziffer 2, dass neben Namen und Anschrift – so- weit verfügbar – auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzutragen sind. Jedoch sollten Unternehmen, die ihren Kunden eine telefonische Kon- taktmöglichkeit anbieten, die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Widerrufsbelehrung hinsichtlich der An- gabe der verwendeten Servicenummer zu überprüfen. Frank Jungfleisch, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Onlinehändler sollten ihre Widerrufsbeleh- rung überprüfen Google musste 50 Millionen Euro Bußgeld in Frankreich zahlen Bild: peterschreiber.media - Fotolia

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