Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

Wirtschaft im Südwesten 4 | 2019 48 Praxiswissen STEUERN/RECHT Erbvertrag Der Erblasser kann trotzdem verfügen W er zu Lebzeiten durch einen Erbvertrag seinen Nachlass regelt, ist grundsätzlich an die im Erbvertrag vereinbarten Be- dingungen gebunden. Eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung des Vertrages kann nur mit Zustimmung der Vertragspartner erfol- gen und ist nach dem Tod einer dieser Personen nicht mehr möglich (Paragrafen 2290 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ein Rücktritt kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere dann, wenn dieser im Vertrag vorbehalten wurde (Paragraf 2293 BGB) oder wenn ein im Vertrag Begünstigter sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die zu einer Entziehung des Pflichtteils be- rechtigen würde (Paragraf 2294 BGB). Allerdings ist ein Erbvertrag nur hinsichtlich letztwilliger Verfügungen bindend. Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt (Paragraf 2286 BGB). Er ist zu Lebzeiten berechtigt, über einzelne Vermögensgegenstände oder gar sein ganzes Vermögen frei zu verfügen. Alle solche Rechtsgeschäfte, auch Schenkungen, sind grundsätzlich nicht deshalb unwirksam, weil sie gemäß dem Inhalt des Erbvertrages nicht hätten erfolgen dürfen. Denn dieser regelt nur den Erbfall. Der Erblasser kann daher verkaufen und den Kaufpreis verbrauchen. Eine nachträgliche Korrektur erfolgt nur für die Fälle, in denen der Erblasser in der Absicht, den Ver- tragserben oder einen Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Dann kann im Erbfall der Vertragserbe von dem Beschenkten die Herausgabe nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung fordern. Dies kann allerdings dazu führen, dass der Anspruch nur in der Höhe besteht, soweit der Beschenkte noch bereichert ist (Paragraf 818 Absatz 3 BGB). Dem hingegen ist der vertragliche Vermächtnisnehmer berechtigt, im Erbfall vom Erben so gestellt zu werden, als wäre die Schenkung nicht erfolgt (Paragraf 2288 BGB). Voraussetzung ist aber stets eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers. Sind triftige Gründe vorhanden (zum Beispiel eine gleichwertige Pflege und Versorgung des Erblassers), die eine solche Absicht widerlegen, gehen die An- sprüche der vertraglichen Erben und Vermächtnisnehmer ins Leere. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Reform der Grundsteuer Bund und Länder für Mischmodell D as Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 10. April 2018 die Einheitsbewertung des Grund- vermögens für Zwecke der Grundsteuer aufgrund von Ungleichbehandlungen für verfassungswidrig erklärt. Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 1. Februar haben sich Bund und Länder nun auf die Eckpunkte einer Reform des Grundsteuer- und Bewer- tungsrechts verständigt und sich auf ein Mischmodell geeinigt. Bei diesem ist eine Mischung aus Besteue- rung von Flächen und Wert der Grundstücke und Ge- bäude vorgesehen. Daneben sollen Grundstückswerte, das Alter von Gebäuden und die Durchschnittsmieten zur Berechnung herangezogen werden. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund und Bo- den sollen laut BMF-Schreiben die Bodenrichtwerte sein. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird bei Wohngrundstücken an die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durch- schnittlichen Nettokaltmieten angeknüpft. Die tatsäch- liche Nettokaltmiete kann angesetzt werden, wenn diese 70 Prozent der durchschnittlichen Nettokaltmie- te nicht unterschreitet. Liegen für gemischt genutzte sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich verein- barte Mieten vor und können auch keine ortsüblichen Mieten ermittelt werden, ist ein vereinfachtes Sach- wertverfahren anzuwenden. Die Berücksichtigung des Baujahres erfolgt durch eine Altersminderung. Über die Steuermesszahl, die nach Grundstücksart differen- ziert ist, soll die Reform möglichst aufkommensneutral gestaltet werden. Eine Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft sowie Grundsteuer C für unbebaute baureife Grundstücke ist ebenfalls vorgesehen. Das neue Mischmodell stößt auf Kritik bei Immobili- enverbänden und Mietervereinigungen. Es sei deutlich komplizierter als ein reines Flächenmodell, führe zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und – trotz gewünschter Aufkommensneutralität – sehr wohl zu Belastungsverschiebungen. Spätestens bis 31. Dezem- ber dieses Jahres muss die Grundsteuerreform laut Vorgabe des BVerG gesetzlich verankert sein. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter ange- wendet werden; auch bereits ergangene Grundlagen- bescheide zur Grundsteuer bleiben bestandskräftig. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Reform muss bis zum Jahresende gesetzlich veran- kert sein Bild: Eisenhans - Fotolia

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